Die Botenzustellung als Alternative zum eingeschriebenen Brief mit Rückschein

Bauverordnung Immobilien
18.09.20064607 Mal gelesen

Rechtsgeschäftliche und insbesondere gestaltende Erklärungen,wie beispielsweise Kündigungen, Mängelrügen, Nachbesserungsaufforderungen,Abmahnungen, Unterlassungsbegehren  müssen dem in Betracht kommenden Anspruchsgegner wirksam, insbesondere auch innerhalb bestimmter Fristen, zugehen.Die Praxis hat in den letzten Jahren gezeigt,dass zahlreiche Adressaten den zu Beweiszwecken notwendigen Einschreibebrief mit Rückschein nicht annehmen bzw. nicht bei der Poststelle abholen. Der Brief geht dann nach einer Woche wieder zurück. Das Schreiben hat den Empfänger nicht erreicht. Die Frist ist ggf. "kaputt". Die Erklärung ist nicht wirksam geworden.

Einer solchen Vorgehensweise kann dadurch erfolgreich entgegen getreten werden, dass der Absender sich eines oder mehrerer Zeugen bedient, diesen den Inhalt des Briefes zur Kenntnis bringt und ihn in deren Anwesenheit in den Briefkasten des Empfängers wirft. Hierüber kann alsdann ein von den Zeugen unterschriebenes Protokoll gefertigt werden.

Bestreitet der Adressat später etwa in einem Rechtsstreit den Zugang des Briefes, so kann das Protokoll vorgelegt und es können die "Boten" als Zeugen benannt werden.