Wann ist die Bezugsfertigkeit einer Eigentumswohnung gegeben?

Bauverordnung Immobilien
02.08.20104188 Mal gelesen

Hier für hat das OLG Hamm in seiner Urteil vom 31.05.2007, ibr 2007,561, klare Grundsätze herausgearbeitet.
Danach gehören Zur Bezugsfertigkeit einer Eigentumswohnung:

  • Die Wohnung muss überwiegend fertiggestellt sei
  • Andere Wohnungen müssen zumindest insoweit fertiggestellt sein, dass aus den Restarbeiten kein erheblicher Baulärm gegeben ist kein erheblicher Baudreck entsteht
  • Das Treppenhaus muss fertiggestellt sein, d.h. es dürfen sich keine Schläüche oder ähnliches im Treppenhaus oder außen befinden
  • Der Wärmedämmputz muss aufgebracht sein.

Der Maßstab ist die Zumutbarkeit. Notfalls sollte ein Sachverständiger eingeschaltet werden, der die Bezugsfertigkeit prüft. In jedem Fall ist die Bezugsfertigkeit sehr sorgfältig zu prüfen, da ihre Feststellung auf der einen Seite Zahlungsverpflichtungen auslöst und auf der anderen Seite die Bezugsfertigkeit Prüfungskriterium dafür ist, ob sich der Vertragspartner in Verzug befindet.

Dr. Grieger
Essen, 02.08.10