Haften Statiker und Architekt als Gesamtschuldner?

Bauverordnung Immobilien
04.03.20101879 Mal gelesen

Angesichts neuester Entwicklungen tritt auch diese Frage immer mehr in den Vordergrund. Dass ausführende Unternehmen eine Prüfungs- und Hinweispflicht haben, ist ständige Rechtsprechung. Wie steht es aber mit der Haftung desjenigen, der für die Ausführungsplanung verantwortlich ist und dem Statiker. Wo sind sie als Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen und wo nicht?

Ein Urteil des OLG Düsseldorf vom 19.06.2007, Baurecht,07,1915ff, hat sich mit dieser Frage intensiv auseinandergesetzt.
Der Architekt, so stellt es fest, haftet nicht für die Richtigkeit der Arbeit des Statikers. Er muss sich auf dessen Fachkenntnis verlassen können. Diese Haftungsfreistellung des Architekten hat jedoch dort ihre Grenzen, wo es sich um Sachverhalte handelt, deren bautechnische Kenntnis auch der Architekt haben muss. Prüft er dann nicht nach und vergewissert sich der Architekt nicht, ob der Statiker die entsprechend den örtlichen Gegebenheiten zu treffenden bautechnischen Vorgaben gemacht hat, und es kommt des wegen zu einem Schadens- und Mehrkostenfall, so haften beide geamtschuldnerisch.
 
Die Antwort lautet daher, dass dann eine gesamtschuldnerische Haftung gegeben ist, wenn auch der Architekt die bautechnische Kenntnis haben muss und er nicht geprüft hat, ob der Statiker den entsprechenden technischen Maßnahmen getroffen hat.
 
 
Essen, 03.03.10
Dr. Grieger