Haftung des Architekten für Tauwasserbildung im und am Glasdach

Bauverordnung Immobilien
16.11.20091163 Mal gelesen

Dieser Sachverhalt, der nicht selten gegeben ist, war Gegenstand einer Entscheidung des OLG Braunschweig, ibr 2009,461.

Das Gericht stellt in dem zu entscheidenden Fall fest, dass der Sachverhalt allein in den Verantwortungsbereich des eingeschalteten Sonderfachmannes falle. Dieser habe die Auswirkungen des Innenklimas auf das Dach zu berücksichtigen, so dass Tauwasser vermieden wird. Der Architekt habe zu Recht darauf hingewiesen, dass für solche Glasdachkonstruktionen ein Sonderfachmann zu beauftragen sei. Fehler der Planung in Bezug auf die Auswirkungen des Innenklimas seien nur für einen Sonderfachmann erkennbar.
 
Dieses Urteil hat umgekehrt zur folge, dass in allen vergleichbaren Fällen, bei denen ein Architekt nicht auf die Einschaltung eines Sonderfachmannes hinweist und ein solcher auch nicht eingeschaltet wird, schon die Haftung dieses Architekten bei solchen Tauwasserbildungen begründet ist.
 
Essen, 13.11.09
Dr. Grieger