Im vorliegenden Fall beschließt die Wohnungseigentümergemeinschaft die nötige Sanierung der Heizungsanlage in Verbindung mit dem Austausch aller Thermostatventile und defekten Heizkörper. Dies soll durch eine Sonderumlage finanziert werden.
Ein Eigentümer ficht diese Beschlüsse mit der Begründung an, die Gemeinschaft könne dies nicht entscheiden und eine Finanzierung müsse über Instandhaltungsrücklagen erfolgen.
Diese Anfechtung scheitert.
Der mit der Sanierung der Anlage einhergehende Austausch der Thermostatventile ist gerechtfertigt, da es sich hierbei um Gemeinschaftseigentum gemäß § 5 Abs. 2 WEG handelt.
Weiterhin ist die Gemeinschaft zu Beschlüssen befugt, die den ordnungsgemäßen Gebrauch des Sonder- und Gemeinschaftseigentums betreffen, da es die Funktionsfähigkeit der Anlage sicherstellt.
Ob solche Instandhaltungen von einer Sonderumlage finanziert werden, liegt dabei im Ermesse der Wohnungseigentümer.
Des Weiteren ist es möglich, Kosten, die allein das Sondereigentum betreffen, von der Gemeinschaft finanzieren zu lassen.
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Mit freundlichen Grüßen
Kopinski
Rechtsanwalt und Fachanwalt, Leipzig, Freiberg
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