Kann die Instandsetzung der defekten Heizkörper durch die Gemeinschaft beschlossen werden?

Bauverordnung Immobilien
28.09.20091403 Mal gelesen

Im vorliegenden Fall beschließt die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft die nötige Sanierung der Heizungsanlage in Verbindung mit dem Austausch aller Thermostatventile und defekten Heizkörper. Dies soll durch eine Sonderumlage finanziert werden.

Ein Eigentümer ficht diese Beschlüsse mit der Begründung an, die Ge­mein­schaft könne dies nicht entscheiden und eine Finanzierung müsse über Instandhaltungsrücklagen erfolgen.

Diese Anfechtung scheitert.

Der mit der Sanierung der Anlage einhergehende Austausch der Ther­mos­tat­ven­ti­le ist gerechtfertigt, da es sich hierbei um Ge­mein­schafts­ei­gen­tum gemäß § 5 Abs. 2 WEG handelt.

Weiterhin ist die Gemeinschaft zu Beschlüssen befugt, die den ord­nungs­ge­mä­ßen Gebrauch des Sonder- und Gemeinschaftseigentums betreffen, da es die Funktionsfähigkeit der Anlage sicherstellt.

Ob solche Instandhaltungen von einer Sonderumlage finanziert wer­den, liegt dabei im Ermesse der Wohnungseigentümer.

Des Weiteren ist es möglich, Kosten, die allein das Sondereigentum be­tref­fen, von der Gemeinschaft finanzieren zu lassen.

Für wei­te­re Fra­gen ste­hen wir Ih­nen ger­ne je­der­zeit zur Ver­fü­gung.

Ru­fen Sie uns bit­te ein­fach an, wir hel­fen gern.

Mit freund­li­chen Grü­ßen

Kop­ins­ki

Rechts­an­walt und Fach­an­walt, Leip­zig, Frei­berg

www.kopinski.com                                  Tel. (0341) 21 25 29-0