Der Wohnungsnachbar kann nach §§ 1004 BGB, 14 Nr. 1 WEG die Beseitigung einer auf dem Balkon errichteten Trennwand verlangen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der optische Gesamteindruck des Gebäudes beeinträchtigt wird.
So kann sich der Nachbar darauf berufen, dass der Balkon seinen einst großzügigen Charakter verloren hat.
Der Sondereigentümer des Balkons hat keinen Anspruch auf Sichtschutz, denn ein solcher bestand bei dem Erwerb nicht.
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Mit freundlichen Grüßen
Kopinski
Rechtsanwalt und Fachanwalt, Leipzig, Freiberg
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