Stundenlohnverträge – wie muss abgerechnet werden?

Bauverordnung Immobilien
06.07.2009 2163 Mal gelesen

Auftraggeber von Stundenlohnverträgen neigen häufig zu der Auffassung, dass die Stunden detailliert dargestellt werden müssten und dass die Stunden einzelnen Tätigkeiten zugeordnet werden müssten.

Der BGH hat dieser Meinung eine Absage erteilt. In seinem Urteil vom 17.04.2009, ibr 2009,336, hat er klarsgestellt, dass der Auftragnehmer nur darlegen muss, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen mit welchen Stundensätzen angefallen sind. Nur hierfür trägt er die Darlegungs- und Beweislast.
 
Natürlich hat der Auftragnehmer bei der Abwicklung von Stundenlohnverträgen die Grundsätze der wirtschaftlichen Betriebsführung zu beachten. Dies ist eine vertragliche Nebenpflicht des Auftragnehmers.
 
Wenn der Auftraggeber meint, die Grundsätze wirtschaftlicher Betriebsführung seien nicht eingehalten und habe daher Gegenansprüche, so trägt er für diese Behauptung die Darlegungs- und Beweislast.
 
Dr.Grieger
Essen, 05.09.2009