Leistungsumfang eines Bauvertrages

Bauverordnung Immobilien
06.03.2009726 Mal gelesen
 
In einem Bauvertrag über die Lieferung und Montage von Fensterelementen geht es um die Frage, ob diese wind- und dampfdicht abgedichtet sein müssen, selbst wenn von einer solchen Abdichtung im Bauvertrag nicht gesprochen wird. Der BGH gibt den Hinweis, dass, wenn insbesondere die Worte "Einbau" oder "Montage" in Angeboten oder Aufträgen verwendet wurden, die Herstellung einer Wind- und Dampfdichtheit erwartet wird und somit geschuldet sind.
 
Fazit: Selbst wenn nur vereinbart ist, die zu liefernden Fenster fachgerecht zu montieren, heißt das nicht, dass Abdichtungsarbeiten weggelassen werden dürfen. Das Leistungsverzeichnis ist entsprechend auszulegen, denn es ist keinem damit gedient, Fenster montiert zu bekommen, die nicht dampf- oder wasserdicht sind.
 
BGH, Urteil v. 14.02.2008, Az. VII ZR 100/07