Wann liegt bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung eine geändert Leistung vor?

Bauverordnung Immobilien
11.11.20081222 Mal gelesen

 Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 13.3.2008, VII ZR 194/06 mit dieser Frage beschäftigt.  Er beurteilt die Leistungspflicht des Auftragnehmers danach, was Vertragsgrundlage geworden ist. Lag bei Vertragsschluß auch schon eine entsprechende Planung vor, wie z.B. Grundrissplanung oder andere Details, so ist diese Planung in die Beurteilung mit einzubeziehen. Hieran ändern die gewählten Formulierungen " je nach Erforderrnis" oder " komplett" nichts. Werden die bei Vertragsabschluß vorliegende Bauwerksplanung nachträglich geändert, liegt eine Entwurfsänderung des Bauherrn vor mit der Folge, dass der Auftragnehmer einen Nachtrag nach § 2 Nur 5 VOB/B geltend machen kann.

 
Essen, 11.11.08
Dr. W. Grieger