Eigentum an Regenrinnen bei Reihenhausanlage

Bauverordnung Immobilien
13.10.20082643 Mal gelesen

FRAGE:   Wir bewohnen mit 10 Parteien einen Reihenhausblock. Gehören das jeweilige Dach und das anteilige Stück Regenrinne zum Sondereigentum der jeweiligen Parteien oder ist es Gemeinschaftseigentum?

ANTWORT:   Auch bei Reihenhausanlagen stehen die für den Bestand und die Sicherheit des Bauwerks notwendigen Bauteile zwingend im Gemeinschaftseigentum, wie etwa Dächer und Schornsteine. Grundsätzlich gehören dazu auch Regenrinnen, die überdies als architektonisches Gestaltungselement zur gemeinschaftlichen Fassadenform gehören können.