Schlüsselfertigbau: Erhöhte Aufsichtspflicht des GU bei selbst vergebenen Arbeiten des Auftraggebers

Bauverordnung Immobilien
17.09.2015290 Mal gelesen
Der Generalunternehmer kann auch für Mängel an Fremdleistungen haften, wenn er durch Einschaltung eines Architekten die Bauleitung für alle in Auftrag gegebenen Bauleistungen übernommen hat.

Wie das OLG Saarbrücken in seinem Urteil vom 21.01.2015 (Az. 2 U 5/14) deutlich gemacht hat, beschränkt sich die Haftung des Generalunternehmers keineswegs nur auf seine eigene Arbeiten. Hat dieser nämlich - wie im Schlüsselfertigbau üblich - neben der Werkleistung auch die Architekten- und Ingenieurleistungen übernommen, hat der Unternehmer auch für solche Mängel einzustehen, die auf eine unzureichende Objektüberwachung der vom Besteller selbst vergebenen Arbeiten zurückzuführen sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Bauleitungstätigkeit vertraglich nicht auf die eigenen Arbeiten beschränkt, sondern für alle in Auftrag gegebenen Arbeiten übernommen wurde.

In diesem Fall, so das OLG Saarbrücken, trifft den Architekten des Generalunternehmers sogar eine gesteigerte Aufsichtspflicht bezüglich der nicht von ihm geplanten, sondern nach den Vorgaben Dritter ausgeführter Arbeiten. Da der Architekt verpflichtet sei, die Arbeiten gezielt so zu überwachen und zu koordinieren, dass das Bauwerk frei von Mängeln und wie geplant durchgeführt werde, müsse er besondere Aufmerksamkeit auch solchen Baumaßnahmen widmen, bei denen sich im Zuge der Bauausführung Anhaltspunkte für Mängel ergeben. Der bauleitende Architekt dürfe sich in diesem Fall nicht auf gelegentliche Baustellenbesuche beschränken, sondern müsse die Überwachung der Arbeiten regelmäßig und in angemessener, jedoch zumutbarer Weise vornehmen. Dabei habe er sich durch häufigere Kontrollen zu vergewissern, ob seinen Anweisungen auch sachgerecht durch den vom Besteller selbst beauftragten Unternehmer gefolgt werde.

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RA Michael Kurtztisch, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht