Kündigung von Bausparverträgen: Regierung lehnt Gesetzesanpassung ab

Kündigung von Bausparverträgen: Regierung lehnt Gesetzesanpassung ab
04.09.2015216 Mal gelesen
Die Bundesregierung sieht keinen Bedarf, die Kündigungsregeln bei Bausparverträgen zugunsten der Bausparkassen anzupassen

Das Bundesfinanzministerium sieht im Rahmen der Gesetzesanpassung des Bausparkassengesetzes keinen Bedarf, die Kündigung von Bausparverträgen zu erleichtern. Für das rechtlich umstrittene Vorgehen der Bausparkassen, hochverzinste Bausparverträge nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu kündigen, will die Regierung die Gesetzeslage nicht zugunsten der Bausparkassen anpassen. Es lägen laut Bundesfinanzministerium keine Hinweise dafür vor, dass eine Änderung der Gesetzeslage notwendig sei. Mit der geplanten Reform des Bausparkassengesetzes soll es den Bausparkassen erleichtert werden, sich in Niedrigzinsphasen flexibler refinanzieren zu können. Der derzeitige Referentenentwurf sieht vor, dass Bausparkassen künftig u. a. Baudarlehen außerhalb wohnungswirtschaftlicher Zwecke vergeben dürfen und für die Nutzung des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung mehr Spielraum erhalten.


Seit Ende 2014 sind Bausparkassen aufgrund der Niedrigzinsphase dazu übergegangen, hochverzinste Bausparverträge zu kündigen. Dabei berufen sich die Bausparkassen regelmäßig auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Das Vorgehen ist rechtlich umstritten. Während einige Gerichte die Kündigung für zulässig erachten, lehnt die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung sowie das Amtsgericht Ludwigsburg ein Kündigungsrecht der Bausparkasse nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ab.


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