Ge­wer­be­raum und Be­triebs­kos­tenumlage: Ge­nügt Be­griff "Ver­wal­ter­kos­ten" für wirk­sa­me Um­la­ge­ve­rein­ba­rung?

Bauverordnung Immobilien
18.08.20081200 Mal gelesen

Der Ver­mie­ter von kann auch bei ei­nem For­mu­lar­ver­trag die Ver­wal­tungs­kos­ten auf den Mie­ter um­le­gen, auch wenn die­se ei­nen gro­ßen An­teil an den Ne­ben­kos­ten ha­ben.

Der Be­griff "Ver­wal­tungs­kos­ten" ist nicht zu un­be­stimmt und ver­stößt nicht ge­gen das Trans­pa­renz­ge­bot, da der Sinn der Kos­ten er­kenn­bar ist. Da auch bei Ge­wer­be­räu­men die Not­wen­dig­keit der Ver­wal­ter­kos­ten als ver­kehr­sü­blich be­trach­tet wird, ist da­her die Be­auf­tra­gung von Haus­ver­wal­tun­gen auch üb­lich. Auch ei­ne ge­naue Be­zif­fe­rung der Ver­wal­ter­kos­ten im Vor­feld ist nicht er­for­der­lich, da auch die­se zu­min­dest ab­schätz­bar sind. Wei­ter­hin ist es mög­lich die Ver­wal­ter­kos­ten als sons­ti­ge Be­triebs­kos­ten zu be­zeich­nen, da die­se nicht zwin­gend nur ge­rin­ge Kos­ten­po­si­tio­nen um­fas­sen.
 
OLG Köln, 18.01.2008, 1 U 40/07