Der Vermieter von kann auch bei einem Formularvertrag die Verwaltungskosten auf den Mieter umlegen, auch wenn diese einen großen Anteil an den Nebenkosten haben.
Der Begriff "Verwaltungskosten" ist nicht zu unbestimmt und verstößt nicht gegen das Transparenzgebot, da der Sinn der Kosten erkennbar ist. Da auch bei Gewerberäumen die Notwendigkeit der Verwalterkosten als verkehrsüblich betrachtet wird, ist daher die Beauftragung von Hausverwaltungen auch üblich. Auch eine genaue Bezifferung der Verwalterkosten im Vorfeld ist nicht erforderlich, da auch diese zumindest abschätzbar sind. Weiterhin ist es möglich die Verwalterkosten als sonstige Betriebskosten zu bezeichnen, da diese nicht zwingend nur geringe Kostenpositionen umfassen.
OLG Köln, 18.01.2008, 1 U 40/07