Der BGH entschied am 12.03.2008, dass der Vermieter nicht verpflichtet ist die Wasserkosten nach Verbrauch abzurechnen, solange nicht alle Mietwohnungen eines Gebäudes mit Wasserzählern ausgestattet sind.
Im zugrundeliegenden Fall waren alle Wohnungen des Gebäudes - mit einer Ausnahme - mit einem Wasserzähler ausgestattet. Der Vermieter rechnete die Wasserkosten gegenüber den Beklagten, deren Wohnung selbst über einen Wasserzähler verfügte, nicht nach Verbrauch, sondern nach Wohnfläche ab.
Der BGH gab dem Vermieter Recht. Soweit nichts anderes vereinbart sei, sind die Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung gemäß § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB nach Wohnfläche umzulegen.
Zu einer Abrechnung nach dem erfassten Wasserverbrauch wäre die Klägerin nach § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB nur verpflichtet, wenn alle Mietwohnungen mit einem Wasserzähler ausgestattet wären.
BGH, Urteil vom 12.03.2008 - VIII ZR 188/07