Der Vermieter muss es dulden, dass an Mieter kostenlos verteilte (Buch-)Sendungen im Mietobjekt abgelegt werden, wenn diese nicht in den Briefkasten passen.
Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass die Sendungen nicht an gefährlichen Stellen z. B. auf Treppen, vor Türen, etc. liegen und von diesen keine Belästigungen ausgehen.
BGH, 10.11.2006, V ZR 46/06
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Fachanwalt und Rechtsanwälte

03.12.2007856 Mal gelesen