Wohnungseigentum: Kostentragung für Treppe und Aufzug für alle

Bauverordnung Immobilien
23.11.2007948 Mal gelesen

Grundsätzlich sind die Bewirtschaftungskosten auf alle Wohnungs- und Teileigentümer umzulegen d. h., dass auch Teileigentümer, die von den baulichen Anlagen des Hauses keinen Gebrauch machen bzw. machen können, die Bewirtschaftungskosten zu tragen haben.
Soll dies ausgeschlossen werden, muss eine entsprechende Regelung in der Teilungserklärung enthalten sein.
Enthält die Teilungserklärung jedoch nur Vereinbarungen über Gemeinschaftseigentum, gilt dies für alle Eigentümer. Es kommt somit nicht darauf an, ob eine bauliche Anlage genutzt werden kann oder nicht.
Ausnahmen hinsichtlich der Kosten ergeben sich nur dort, wo lediglich ein bestimmter Eigentümer profitiert.
Da Treppe und Aufzug jedoch Gemeinschaftsanlagen darstellen, müssen auch alle an deren Kosten beteiligt werden.


OLG Celle, 28.11.2006, 4 W 241/06

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