Eigentümerversammlung - Beschlussaufhebung

Bauverordnung Immobilien
23.11.20071664 Mal gelesen

Erfolgt die Einberufung einer Eigentümerversammlung nicht durch den berechtigten Verwalter, sondern durch den Beiratsvorsitzenden, könnte ein Einberufungsmangel vorliegen, der zur Anfechtung des Beschlusses berechtigen würde.
Der Ladungsmangel kann lediglich zur Anfechtbarkeit aber nicht zur Nichtigkeit der Beschlüsse führen.
Der Wohnungseigentümer, der nicht an der Versammlung teilgenommen hat, kann daher nur anfechten, wenn er zudem darlegt, dass er wegen der fehlerhaften Einberufungskompetenz des Beiratsvorsitzenden die Ladung für unwirksam gehalten hat und deshalb nicht erschienen ist.
Wird dies nicht dargelegt, hat sich der Ladungsmangel nicht auf den Beschluss ausgewirkt.


OLG Düsseldorf, 30.05.2006, I-3 WX 51/06

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