Die Regelung der Teilungserklärung, die den Wohnungseigentümer verpflichtet, einen bestimmten Betreuungsvertrag abzuschließen, wodurch er einseitig verpflichtet wird ohne persönliche Gestaltungsspielräume zu haben, ist unwirksam.
Ein solcher Vertrag der den Eigentümer für länger als 2 Jahre bindet, verstößt zudem gegen die Vertragsfreiheit und benachteiligt den Wohnungseigentümer unangemessen.
BGH, 13.10.2006, V ZR 289/05
www.kopinski.com
Fachanwalt und Rechtsanwälte

23.11.2007842 Mal gelesen