Gehören Rauchwarnmelder zum Sonder- oder Gemeinschaftseigentum?
FRAGE:
Kann man einen Wohnungseigentümer dazu zwingen, die durch Mehrheitsbeschluss vorgesehenen Rauchwarnmelder in seiner Wohnung anzubringen?
ANTWORT:
Lange war umstritten, wie die öffentlich-rechtliche Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern (§ 54 Abs. 6 HBauO) auf einzelne Wohnungseigentümer übertragen werden kann. Nun hat das Landgericht Hamburg (AZ: 318 S 193/10) entschieden: Rauchwarnmelder gehören nicht zum Sondereigentum, sondern sind nur Zubehör. Die Gemeinschaft hat die Kompetenz, mehrheitlich zu beschließen, dass einzelne Wohnungseigentümer gemeinschaftsbezogene Pflichten (§ 10 Abs. 6 Satz 3 WEG) zu erfüllen haben, wozu auch der Einbau von Rauchwarneldern gehört.