Wer seine Spül- oder Waschmaschine in Gebrauch nimmt, ohne diese während des Betriebes ständig zu überwachen oder nach dem Gebrauch gleich abzuschalten, handelt nicht zwangsläufig grob fahrlässig.
Bislang verweigerten Versicherungen den Ausgleich eines Wasserschadens, wenn die Wasserzufuhr für solche Geräte nicht unmittelbar nach dem Betrieb unterbrochen wurde.
Das Urteil im Volltext unter http://www.anwaelte-giessen.de