Unzulässiger Baustellenlärm muss die Behörde unterbinden

Bauverordnung Immobilien
07.10.2011810 Mal gelesen
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Schutze von Baustellenbaulärm -AVV Baulärm- setzt für verschiedene Gebietsarten unterschiedlich hohe Immissionswerte fest, so für die Gebiete in denen vorwiegend Wohnungen untergebracht sind, tagsüber 55 dB und nachts 40 dB. In Gebieten in denen ausschließlich Wohnungen untergebracht sind tagsüber 50 dB und nachts 35 dB. Überschreitet der Geräuschpegel des von Baumaschinen hervorgerufenen Geräusches den Immissionsrichtwert um mehr als 5 dB, sollen Maßnahmen zur Minderung der Geräusche von der Behörde angeordnet werden, wie z.B. Maßnahmen an den Baumaschinen, Verwendung geräuscharmer Baumaschinen die Anwendung geräuscharmer Bauvorhaben bzw. Beschränkung der Betriebszeit lautstarker Baumaschinen.



Der VGH Hessen hat in seinem Beschluss vom 31.05.2011 (9 B 1111/11) festgelegt, dass der nachteilig betroffene Anwohner einen Anspruch gegen die Baubehörde hat, dass diese durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass die durch die AVV Baulärm festgehaltenen Lärmgrenzen eingehalten werden. Von Maßnahmen zur Lärmminderung kann die Behörde nur dann absehen, soweit durch den Betrieb von Baumaschinen in Folge nicht nur gelegentlich nicht einwirkender Fremdgeräusche keine zusätzlichen Gefahren oder Belästigungen eintreten. Dieser Anspruch des betroffenen Anwohners kann im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden, sofern die Behörde trotz Aufforderung nicht einschreitet.

Wolfgang Schlumberger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau - und Architektenrecht

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