Erneuerung der Heizungsanlage

Bauverordnung Immobilien
01.02.20071063 Mal gelesen

                FRAGE:

                Da unsere Heizungsanlage alt und auch schon einige Male ausgefallen ist, haben wir beantragt,                             diese zu erneuern. Mehrheitlich wurde aber beschlossen, dass diese nur noch von 6 bis 22 Uhr laufen solle.             Wir sind entsetzt, da wir morgens bereits um 5.30 Uhr Bad und Küche aufsuchen müssen, eine Mieterin                 sogar wegen Schichtdienst bereits gegen 4 Uhr morgens.

ANTWORT:

Eine Erneuerung der Heizungsanlage stellt meist eine sog. modernisierende Instandsetzung dar, die mehrheitlich beschlossen werden kann; die Mehrheit muss aber zustande kommen. Fällt die Heizungsanlage öfter aus, hat jeder Wohnungseigentümer einen eigenen Schadensersatzanspruch, sofern bei der Gemeinschaft oder Verwaltung Verschulden hinsichtlich der unterbliebenen Instandsetzung oder Erneuerung vorliegt. Mietrechtlich wird das Erreichen von 20 Grad Celsius in der Zeit von 6:00 bis 23:00 Uhr als ausreichend angesehen. Es gibt aber auch Entscheidungen, die einen noch kürzeren Zeitraum für vertretbar halten.