Rollstuhl und Kinderwagen ja, aber sonst?

Bauverordnung Immobilien
31.01.20073136 Mal gelesen

Kürzlich ging es durch die Presse und auch bei den Tagesthemen war es zu hören: "Der BGH erlaubt Rollstühle und Kinderwagen in Treppenhäusern und im Hausflur."

Wie immer in der Juristerei ist damit aber kein Freibrief erteilt worden. Zu bedenken ist nämlich, dass die Justiz stets Einzelfälle entscheidet.

Der BGH hat entschieden, dass ein Mieter berechtigt ist, einen Kinderwagen oder einen Rollstuhl im Hausflur abzustellen, wenn er hierauf angewiesen ist und die Größe des Hausflurs das Abstellen zulässt. Damit ist die erste Einschränkung schon genannt. Außerdem dürfen von Gegenständen, welche auf Gemeinschaftsflächen abgestellt / abgelegt werden, keine Belästigungen oder Gefährdungen für andere Hausbewohner ausgehen. Der BGH hat mithin einen Einzelfall entschieden und das Lagern von Gegenständen in Treppenhäusern und Hausfluren nicht generell erlaubt.

Mindestens ebenso beachtenswert wie die genannte BGH-Entscheidung ist in diesem Zusammenhang ein Beschluss des OLG München, welches einer Eigentümerin in einer Wohnungseigentumsanlage untersagt hat, eine Garderobe, einen Kleiderschrank, eine Kommode und einen Schirmständer auf- sowie ihre Schuhe im Treppenhaus abzustellen. Hierdurch fühlte sich eine Nachbarin belästigt.

Grundsätzlich gilt also, dass Gemeinschaftsflächen für alle da sind und nicht von einzelnen Hausbewohnern in Beschlag genommen werden dürfen. Ausnahmen können für Rollstühle und Kinderwagen gelten, sofern ausreichend Platz vorhanden ist.

BGH, Urteil vom 10.11.2006, AZ: V ZR 46/06
OLG München, Beschluss vom 15.03.2006, AZ: 34 Wx 160/05