Graffiti

Bauverordnung Immobilien
24.01.20071112 Mal gelesen

Das Amtsgericht Charlottenburg hatte sich kürzlich mit Kritzeleien auf einer Hausfassade zu befassen. Dabei ging es nicht, wie man erwarten könnte, um Schadensersatzansprüche des Hauseigentümers gegen den "Künstler", sondern um Beseitigungsansprüche eines im Hause lebenden Mieters. Das Gericht entschied, dass ein für den vertragsgemäßen Gebrauch geeigneter Zustand nicht mehr gegeben sei, wenn die Hausfassade verunstaltet ist. Der Vermieter müsse daher auf Verlangen des Mieters das Graffito beseitigen.

Das Gericht meint allerdings, dass dies nicht zu verallgemeinern sei. Ortssitte, Zweck und Preis der Mieträume sowie der Haus- und Wohnungszustand bei der Anmietung wären Kriterien, die einer Betrachtung unterzogen werden müssten. Man darf also annehmen, dass die Entscheidung in Kreuzberg anders ausgefallen wäre.

Grundsätzlich sollte aber ein Vermieter die Bitte seines Mieters, Wandmalereien zu beseitigen, sorgfältig prüfen.

AG Charlottenburg, AZ: 233 C 47/06