Nachweis für Stundenlohnarbeiten auch ohne Unterschrift möglich

Bauverordnung Immobilien
23.03.20112113 Mal gelesen
Ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eines Werkvertrages vereinbart, dass die Leistung nach Stundenaufwand abgerechnet wird, so muss der Auftragnehmer die Anzahl der geleisteten Stunden und den Umfang der Arbeiten nachweisen, was regelmäßig dadurch geschieht, dass der Bauherr Stundenlohnzettel unterzeichnet.

Unterbleibt dies, führt dies regelmäßig zu Beweisschwierigkeiten des Auftragnehmers. Diesem bleibt dann aber die Möglichkeit, den Umfang der Stundenlohnarbeiten anderweitig etwa durch Zeugenaussage seiner Mitarbeiter in Verbindung mit Raportzetteln zu führen. Der jeweilige Mitarbeiter muss den Inhalt der von ihm aufgefüllten Raportzetteln erläutern und bestätigen, dass sie korrekt ausgefüllt sind. Allerdings muss die in den Raportzetteln aufgeführte Stundenzahl für die jeweils durchgeführten Arbeiten plausibel sein. Im Extremfall müsste ein Gutachter dies bestätigen. (OLG Hamm, Urteil vom 08.02.2011, Az.: 21 U 88/10).

 

Wolfgang Schlumberger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau - und Architektenrecht

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