Anforderung an eine Abrechnung bei vorzeitig beendetem Pauschalvertrag

Bauverordnung Immobilien
22.11.20101242 Mal gelesen

Wird ein Pauschalvertrag nicht zu Ende geführt, muss der Unternehmer die erbrachten Leistungen im Einzelnen auf der Basis seiner Kalkulation darlegen und Beweisen, welchen Wert diese Leistung im Verhältnis zur Gesamtleistung hat.

Es kommt immer wieder vor, dass Pauschalpreisverträge gekündigt werden. Der Unternehmer kann dann beim Pauschalvertrag nicht einfach die erbrachten Leistungen nach Einheitspreisen, ohne einen Bezug zum vereinbarten Pauschalpreis herzustellen, abrechnen. Vielmehr müssen für die einzelnen Leistungen die kalkulierten Einzelpreise z.B. anhand eines Leistungsverzeichnisses angegeben werden, die summarisch den kalkulierten Gesamtpreis ausmacht. Die Summe der erbrachten Einzelleistungen ist mit dem Quotienten aus dem Pauschalpreis und dem kalkulierten Gesamtpreis zu multiplizieren. Entspricht die Abrechnung nicht diesen Vorgaben, so ist eine Werklohnklage im vollen Umfang als unbegründet zurückzuweisen (Kammergericht, Beschluss vom 09.06.2009, Az.: 7 U 50/09).

 

Wolfgang Schlumberger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau - und Architektenrecht

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