Umgestaltung des Gartens in einer Eigentumswohnanlage

Bauverordnung Immobilien
18.10.20061175 Mal gelesen

Wird der Charakter, das Erscheinungsbild und die Funktion des Gartens umgestaltet, handelt es sich um eine bauliche Veränderung. Der Garten einer Eigentumswohnanlage kann insofern nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer grundlegend verändert und umgestaltet werden.

Besteht für einen Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche, für die er auch die Kosten trägt, kann er ohne das Mitspracherecht der anderen seinen Gestaltungsspielraum ausschöpfen.

Beschl. v. 03.08.2005 LG München I