Karte zu Spät gesperrt? Wann haftet die Bank?

Onlinebanking Schadenersatz bei Betrug
17.03.2023138 Mal gelesen
Warum man nach dem Sperrnotruf und der Polizei den Anwalt anrufen sollte bei Verlust der Karte.

Zu spät gesperrt? Haftung der Bank bei Verlust der Karte

 

Man hat's eilig, irgendeiner drängelt, oder zwischendurch noch ein Anruf? Viele von uns kennen Situation, in dem die Karte, die man eben noch zum Abheben von Geld oder bezahlen einer Fahrkarte benutzt hat, im Automaten vergessen wird. Meistens fällt es einem noch ein und man kann die Karte ziehen. Was aber tun, wenn man die Karte vergessen hat und sie weg ist. Was tun, wenn die Karte geklaut wurde?

Bei Verlust der Karte, egal ob Girokarte (EC-Karte) oder Kreditkarte, sollten Sie unverzüglich den Sperrnotruf anrufen und die Karte sperren lassen.

Damit aber noch nicht genug. Die Kartensperrung betrifft alleine das PIN-Verfahren. Die Karte kann also weiterhin für Lastschriftverfahren oder durch Auflegen ohne Verlangen der PIN für Summen bis 50 ?, weiterbenutzt werden. Bei dem Lastschriftverfahren wird zu der Karte lediglich eine Unterschrift am Bildschirm verlangt, die regelmäßig nicht geprüft, bzw. leicht zu fälschen ist.

Jemand der die Karte findet oder sie absichtlich entwendet hat, kann also auch noch nach der Kartensperrung über das Lastschriftverfahren Geld vom Konto nehmen.

Deswegen empfiehlt es sich bei Verlust der Karte neben der Kartensperre auch sofort die Polizei zu kontaktieren und dort eine Meldung im sogenannten KUNO System veranlassen.

Über dieses System werden die angeschlossenen Händler von der Polizei darüber informiert, dass Transaktionen mit dieser Karte nicht mehr berechtigt sind.

Auch die ist bei Verlust der Karte kein 100-prozentiger Schutz, allerdings sind eine sehr hohe Prozentzahl der das Lastschriftverfahren anbietenden Geschäfte im KUNO - Verfahren gemeldet.

Was aber tun, wenn doch Geld von dem Konto fehlt. In einem solchen Fall ist es ratsam einen auf dieses Thema basierten Rechtsanwalt zu konsultieren. Dies jedenfalls bevor man Angaben gegenüber der Bank macht.

In einem vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main zu entscheidenden Fall, Aktenzeichen 32 C6169/20 (88) vom 31.08.2021 gab der geschädigte Kläger gegenüber der Bank an, dass er um 10:10 Uhr den Verlust der Karte bemerkte. Um 10:15 Uhr und 10:16 Uhr kam es am Geldautomaten von einer dritten Bank zu zwei Barauszahlung vom Konto des Geschädigten Klägers in Höhe von jeweils 500 ?.

Das Gericht wies die Klage auf Erstattung dieser Zahlungen durch die Banken des,  Geschädigten Klägers ab. Das Gericht begründete die Entscheidung  damit, dass der geschädigte Kläger grob fahrlässig den Verlust der Karte zu spät, nämlich erst um 10:42 Uhr, über den Sperrnotruf meldete und infolgedessen die Karte sperren ließ.

Das Beispiel zeigt, dass es zum einen wichtig ist, sofort bei Verlust der Karte die Karte sperren zu lassen. Am besten die Nummer des Sperr Notrufes 116 116 im Handy speichern und immer dabei haben.

Zum anderen zeigt das Beispiel aber auch, dass bei Verlust der Karte zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen es sinnvoll ist anwaltschaftliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Bank muss ein grob fahrlässiges Verhalten des Kunden beweisen. Ohne die eigenen Angaben des Bankkunden hätte die Bank ein grob fahrlässiges Verhalten des Geschädigten Klägers nicht nachweisen können. In der Folge wäre für diesen Fall davon auszugehen gewesen, dass der Kunde seinen Schaden von der Bank erstattet bekommt.

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