Onlinebanking - Schadenersatz bei Betrug?

Onlinebanking Schadenersatz bei Betrug
07.12.202286 Mal gelesen
Wer vor bösen Überraschungen geschützt bleiben will, sollte Onlinebanking nie einfach nebenbei erledigen.

Wer das Onlinebanking nutzt, sollte dies nie nebenbei oder in einer Situation tun, bei der man abgelenkt werden könnte. Hohe Konzentration und ein Bewusstsein für eine mit Risiken gespickte Tätigkeit ist ratsam.

Der Gesetzgeber wollte eigentlich durch die umfangreichen gesetzlichen Regelungen im BGB über den Zahlungsdienst das Risiko beim Onlinebanking demjenigen über Bürden, dem es am meisten nutzt. Banken und Sparkassen, die – durch die Selbstbedienung des Kunden – enorme Einsparung an Personal- und Vorhaltekosten erzielen können.

So sieht das Gesetz zum Beispiel vor, wenn die Bank oder der Zahlungsdienstleister keine hohe Authentifizierungsicherheitstechnik (z.B. 2-Faktoren-Authentifizierung) benutzt oder eine solche Technik nicht zulässt, Der Zahlungsdienstleister im Zweifel für Missbrauch im Zusammenhang mit einer Zahlung per Onlinebanking haftet.

Umgekehrt kann es einem Bankkunden als grob fahrlässig ausgelegt werden, so zuletzt das Landgericht Koblenz in seiner Entscheidung Aktenzeichen 3 O 378/21, wenn er bei gebührender Sorgfalt den Onlinebanking – Betrug hätte erkennen können.

Im Streitfall zwischen Bank und Kunde ging es um die Autorisierung von Überweisungen im Onlinebanking, die mithilfe eines TAN Generators freigegeben wurden. Zuvor hatte sich eine Schadsoftware bei dem Bankkunden dazwischen geschaltet und ihn unbemerkt auf eine täuschend echte Kopie der Bankseite geleitet. Dort wurde so getan, als müsste der Bankkunde Demo-Überweisungen vornehmen, um das System zu prüfen bzw. freizuschalten.

Grundsätzlich sollte man immer stutzig werden, wenn irgendwas anders ist, als gewohnt. Im Zweifel ist es ratsam, zuvor die Bank telefonisch zu kontaktieren. Die Telefonnummer sollte nicht dem Internet entnommen werden, sondern am Besten aus den in im Original vorliegenden Bankdokumenten oder einem Kontoauszug.

Bei der Autorisierung der so genannten Demo Überweisungen gab der Bankkunde über das echte Onlinebanking parallel generierte TANs ein, die die Betrüger nutzten um Überweisungen in Höhe von fast 10.000 € zulasten des Bankkundens auszuführen.

Grobe Fahrlässigkeit wurde dem Bankkunden deswegen unterstellt, weil er es versäumt hatte auf dem Tannengenerator oder entsprechend auf der TAN oder Banking App sich genau über den Überweisungsbetrag und das Zielkonto zu informieren.

In der Hektik des Alltags und dem Umstand geschuldet, dass keiner wirklich gerne Überweisungen ausführt, werden diese Daten aus dem Display des Tannengenerators oder den Angaben der Bangking App oft gar nicht wahrgenommen oder angeschaut.

Dies ist ein Fehler, den es tunlichst zu vermeiden gilt. Zum einen können Sie hierdurch das Übel bereits an der Wurzel packen und Schaden für das eigene Vermögen direkt verhindern.

Zum anderen laufen sie so nicht Gefahr, sich dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit auszusetzen und in der Folge auf dem Schaden, den ihn dann auch die Bank nicht mehr ersetzt, sitzen zu bleiben.

Deswegen nochmals der Appell: wenn Sie Onlinebanking nutzen, machen Sie dies in Ruhe. Lassen Sie sich weder von Medien (Fernseh, Radio, Internet, Telefon), oder dritten während dessen ablenken und prüfen Sie die Daten auf dem Display des TAN Generators bzw. des Smartphones in der Banking App genau, ob es betragsmäßig und von der Bankverbindung diejenige Überweisung ist, die sie tatsächlich ausführen wollen.