Kündigung von Prämiensparverträgen unwirksam

Rechtsanwalt Simon Bender
01.06.202146 Mal gelesen
Sparkassen versuchen ältere Prämiensparverträge zu kündigen - viele Kündigungen sind rechtswidrig - Ansprüche auf Zinsnachzahlungen möglich

Aktuell versuchen viele Sparkassen attraktive ältere Prämiensparverträge aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase zu kündigen. Viele dieser Kündigungen sind jedoch rechtswidrig.

Der nachfolgende Beitrag soll einen Überblick über die aktuelle Rechtslage und Ihre Möglichkeiten bei einer Kündigung Ihrer Sparverträge aufzeigen.

1. Betroffene Sparverträge

Aktuell betroffen von Kündigungen sind vorrangig viele Sparverträge mit der Bezeichnung

  • "S-Prämiensparen flexibel"  
  • "S-Prämiensparvertrag" 
  • "Vermögensplan"
  • "S-Vorsorgesparen"
  • und einige weitere.

2. Eine unwirksame Kündigung kann zu einem Anspruch auf Fortführung des Vertrages führen

Haben auch Sie eine Kündigung eines solchen Vertrages erhalten, kann diese unwirksam sein. In der Folge hätten Sie einen Anspruch auf Fortführung des Vertrages.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Sparkassen grundsätzlich erst nach dem Erreichen der höchsten Prämienstufe zur Kündigung berechtigt sind. (BGH. Urt. v. 14.05.2029 - XI ZR 345/18). Das ist meist nach 15-25 Jahren der Fall.

Hat Ihnen die Sparkasse daher schon vor Erreichen der höchsten Prämienstufe gekündigt, kann diese Kündigung unwirksam sein.

Aber auch eine Kündigung nach Erreichen der höchsten Prämienstufe kann unzulässig sein, wenn in dem Vertrag eine konkrete Laufzeit vereinbart wurde.

Häufig sind dies solche Verträge, in denen die Laufzeit mit "1188 Monaten" angegeben ist. Das haben bereits das Landgerichts Stendal (Urt. v. 14.11.209 - 22 S 104/18) und das Oberlandesgericht Dresden (Beschl. v. 21.11.2019 - 8 U 1770/18) so festgestellt.

3. Eine wirksame Kündigung kann zu einem Anspruch auf Nachzahlungen an die Kunden führen

Auch im Falle einer wirksamen Kündigung sollten Sparer ihre Verträge prüfen lassen, denn regelmäßig enthalten diese Sparverträge auch noch unzulässige Zinsanpassungsklauseln.

Haben Sie einen solchen Sparvertrag abgeschlossen, dann besteht häufig auch ein Anspruch auf Neuberechnung und Zinsnachzahlung, wenn die Sparkasse fehlerhafte Zinsanpassungsklauseln in ihren Verträgen verwendet hat.

Daher kommen oft Nachzahlungen im hohen vierstelligen Bereich in Betracht.

Dies hat ganz aktuell das OLG Dresden in zwei Musterfeststellungsklagen zu Prämiensparverträgen (Urteile vom 31. März 2021, 5 MK 2/20 und 5 MK 3/20) bestätigt.

Für eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihren Möglichkeiten wenden Sie sich gerne an uns. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Simon Bender bietet deutschlandweit eine Vertretung der Interessen und Durchsetzung der Ansprüche betroffener Sparer an.