Sparverträge mit einer fest vereinbarten Laufzeit können von den Sparkassen nicht vorzeitig gekündigt werden. Das zeigt ein Urteil des OLG Dresden vom 21. November 2019 (Az.: 8 U 1770/18). Das OLG entschied, dass die Sparkasse Zwickau drei Prämiensparverträge mit einer Laufzeit von 99 Jahren nicht kündigen durfte und gab der Klage der Sparerin statt.
Zahlreiche Sparkassen versuchen derzeit langlaufende Sparverträge zu kündigen. "Diese Kündigungen sind keineswegs immer rechtmäßig und die Kunden können sich dagegen wehren. Das Urteil des OLG Dresden dürfte wegweisend sein und zeigt, dass Sparverträge mit einer fest vereinbarten Laufzeit nicht vorzeitig von der Sparkasse gekündigt werden können", sagt Rechtsanwalt Thomas Diler, Kanzlei Sommerberg LLP.
In dem Fall vor dem OLG Dresden ging es um drei Prämiensparverträge, die die Sparkasse Zwickau gekündigt hatte. Die Verträge wurden zwischen 1994 und 1996 abgeschlossen und 2015 auf die Erbin des Kunden umgeschrieben. In den umgeschriebenen Verträgen wurde festgelegt, dass sie mit einer Laufzeit vom 1188 Monaten abgeschlossen werden und die in der Anlage aufgeführte Prämienstaffel für die gesamte Laufzeit des Vertrags fest vereinbart sei. Die Prämienstaffel listete dabei die Prämien für eine Laufzeit von 99 Jahren für jedes Jahr einzeln auf.
Trotz der vereinbarten Laufzeit von 99 Jahren kündigte die Sparkasse die Verträge 2017. Dagegen klagte die Sparerin und hatte vor dem OLG Dresden Erfolg.
Das OLG Dresden stellte klar, dass in den Verträgen eine Laufzeit von 1188 Monaten vereinbart worden sei und nicht nur eine Höchstfrist. Das folge schon aus dem Wortlaut der Verträge, in denen von einer Laufzeit gesprochen wird. Dies werde durch die Prämienstaffel über 99 Jahre noch gestärkt. Die Sparkasse habe diese Laufzeit selbst vorformuliert und müsse sich nun auch daran halten, so das OLG. Die Sparkasse hätte die Möglichkeit gehabt, bei der Laufzeit keinen festen Wert einzutragen oder eine solche Angabe in dem jeweils ausgedruckten Exemplar zu streichen.
Eine ordentliche Kündigung des Sparverträge sei daher nicht möglich gewesen und auch ein wichtiger Grund für die Kündigung liege nicht vor, entschied das Gericht.
In zahlreichen Sparverträgen wurden feste Laufzeiten von beispielsweise 15, 25 oder 99 Jahren vereinbart. "Solche Sparverträge mit einer festen Laufzeit können nicht vorzeitig gekündigt werden. Sparer sollten daher genau hinschauen, wenn sie die Kündigung ihres Sparvertrags erhalten", so Rechtsanwalt Diler.
Die Kanzlei Sommerberg LLP bietet betroffenen Sparern eine kostenlose Erstberatung an.
Mehr Informationen: https://www.sommerberg-llp.de/rechtsfaelle/kuendigung-praemiensparvertrag/