Offenen Immobilienfonds: Bankberater musste die Bankkunden vor der Investition auf das Schließungsrisiko hinweisen

Offenen Immobilienfonds: Bankberater musste die Bankkunden vor der Investition auf das Schließungsrisiko hinweisen
30.05.2014268 Mal gelesen
Die Fondsschließung der vergangenen Jahre waren für die Anleger offener Immobilienfonds oftmals eine böse Überraschung. Nun entschied der BGH, dass Anleger bereits in der Anlageberatung ungefragt auf dieses Risiko hingewiesen werden mussten. Können sich betroffene Anleger noch wehren?

Es sind bereits einige Jahre vergangen, seitdem das Betongold zu bröckeln begann und eine Welle von Fondsschließungen die Branche der offenen Immobilienfonds heimsuchte. Die Nachwirkungen dieser Krise beschäftigen die Gerichte bis heute. Nicht alle Anleger wollten sich damit abfinden wollten, dass ihr Fonds geschlossen wurde. Es folgten Prozesse, in welchen sich die betroffenen Anleger mit ihrer Bank wegen der Anlageberatung streiten. Im Mittelpunkte solcher Streitigkeiten steht immer wieder die Frage, ob den Anlegern vor der Investition von den Beratern erklärt werden musste, dass ein offener Immobilienfonds geschlossen werden kann.

 

Diese Streitfrage wurde von verschiedenen Gerichten unterschiedlich gelöst. Im April 2014 erfolgte die höchstrichterliche Klärung dieser strittigen Frage. Der Bundesgerichtshof entschied, dass Bankkunden von ihren Beratern auf das Schließungsrisiko hingewiesen werden mussten. Da offene Immobilienfonds auf dem Grundprinzip der jederzeitigen Verfügbarkeit beruhen, müssen Anleger über Ausnahmen von diesem Grundprinzip informiert werden. Denn im Fall von Liquiditätsschwierigkeiten musste die Anteilsrücknahme von Gesetzes wegen gesetzt werden. Daher mussten die Bankberater sogar ohne eine entsprechende Nachfrage des Anlegers auf dieses Risiko hinweisen, so der Bundesgerichtshof. Fehlte es an einer solchen Aufklärung, dann wurden Anleger in der Beratung nicht vollständig informiert (BGH-Urteile vom 29.04.2014, Aktenzeichen: XI ZR 477/12 und XI 130/13)

 

Können Anleger, die selbst von der Schließung und Auflösung eines offenen Immobilienfonds betroffen waren, sich noch wehren? Ob Anleger Ansprüche erfolgreich geltend machen können, hängt der individuellen Anlageberatung ab. Zweifeln Anleger an ihrer damaligen Beratung (z. B. weil nicht auf die Schließungsmöglichkeit hingewiesen wurde), sollte die Anlageberatung rechtlich überprüft werden. Anleger, die wissen möchten, wie es um ihren Fall bestellt ist, sollten sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen beraten und vertreten gerichtlich und außergerichtlich zahlreiche Anleger, die in offene Immobilienfonds und Dachfonds investierten.

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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