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RA Dr D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht
13.03.202022 Mal gelesen
Erben eines verstorbenen Patienten gehen erfolgreich vor dem Landgericht Amberg gegen eine Klinik vor. Einzelheiten hierzu von Ciper & Coll.:

Landgericht Amberg vom 21.02.2020
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Verspätete Karzinomdiagnose eines fibrillären Astrozytoms, LG Amberg, Az.: 24 O 192/17

 

Chronologie:
Der Patient litt unter einem Taubheitsgefühl in den Beinen, weshalb er sich am 13.07. 2015 bei dem Beklagten vorstellte. Dieser veranlasste ein MRT des Kopfes, welches keine Auffälligkeiten zeigte. Daraufhin wurde der Kläger ohne weitere diagnostische Maßnahmen vorgenommen zu haben und ohne medizinische Behandlungsmaßnahmen ergriffen zu haben, als gesund entlassen.
Im Zeitraum vom 26.06.2016 bis 02.07.2016 befand sich der Patient zur stationären Behandlung in einer Klinik und wurde weitergehend untersucht. Ein sodann veranlasstes MRT des Rückens brachte den Grund für das Taubheitsgefühl in den Beinen zu Tage. Es wurde auf BW TH 3-TH7 ein intramedullärer Tumor mit Ausdehnung von TH3/4 bis TH5/6 und umgebender Ödembildung diagnostiziert, sodass der Gesamtprozess von TH 1 bis TH 7 reichte. Die Biopsie ergab ein fibrilläres Astrozytom WHO Grad II. Es wurde eine möglichst großzügige Tumorentfernung empfohlen. Im Zeitraum vom 05.09.2016 bis 25.09.2016 befand sich der Patient schließlich in einer weiteren Klinik. Am 07.09.2016 erfolgte eine Operation zur Tumorentfernung, im Rahmen derer der Tumor zu 85% entfernt werden konnte.
Unmittelbar nach der Operation vom 07.09.2016 konnte der Patient seine Beine weder spüren, noch bewegen. Das Taubheitsgefühl in seinen Beinen besserte sich langsam, sodass er am 06.10.2016 eine Reha Behandlung beginnen konnte.

Dem Beklagten wird vorgeworfen, dass er trotz eindeutiger Hinweise auf ein Geschehen im HWS/BWS-Bereich im Juli 2015 lediglich ein MRT des Kopfes veranlasst hat und bei ausbleibendem Befund keine weiteren diagnostischen Maßnahmen ergriffen wurden. Dies stellt einen Befunderhebungsfehler dar. Während des laufenden Verfahrens vor dem Landgericht ist der Kläger verstorben. Der Rechtsstreit wurde durch die Erben fortgesetzt.

Verfahren:
Das Landgericht Amberg hat mehrere Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben und wies sodann darauf hin, dass ein einfacher Befunderhebungsfehler vorliegt und der zu erhebende Befund ein reaktionspflichtiges Ergebnis zur Folge gehabt habe. Daher könnten die klassischen Grundsätze einer Beweislastumkehr gelten. Die Frage des Haftungsgrundes schien für das Gericht daher zumindest als atypische Konstellation und daher offen.
Die Folgen der Querschnittslähmung haben die Sachverständigen auch bei einer früheren Operation als gegeben angesehen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes könne daher, so die Kammer, nicht auf die Folgen einer Behandlung zurückgegriffen werden, weil diese ein Jahr zuvor in gleicher Weise hätte durchgeführt werden müssen. Ebenso wenig wurde die Lebenserwartung verkürzt. Abgestellt werden könne daher maßgeblich nur auf den Umstand, dass der Verstorbene in nachvollziehbarer Weise den Gedanken, was wäre bei einer früheren Entdeckung des Tumors gewesen, bis zu seinem Lebensende in sich tragen musste. Die Parteien schlossen daher auf Vorschlag des Gerichts einen Vergleich. Die Gesamtschadensposition liegt im deutlich fünfstelligen Bereich.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Da die Folgen der verspäteten Karzinomdiagnose nicht in einer deutlich erhöhten Leidenszeit lagen, denn eine Lebensverlängerung war nach Gutachtermeinung nicht möglich, verblieb es bei Ansprüchen, die deutlich unter denjenigen liegen, die anderenfalls erzielt worden wären. Diese hätten sogar bis in den sechsstelligen Bereich gehen können. Dr D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht und die sachbearbeitende Rechtsanwältin Irene Rist, Fachanwältin für Medizinrecht weisen darauf hin, dass die Erben mit dem Ergebnis des Verfahrens zufrieden sein können.