Landgericht Koblenz
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Schädigung des nervus medianus anlässlich OP eines Karpaltunnelsyndroms, LG Koblenz, Az. 10 O 11/10
Chronologie:
Die Klägerin litt an einem Karpaltunnelsyndrom der rechten Hand und wurde im Krankenhaus der Beklagten operiert. Dabei kam es zu Komplikationen. Seither leidet die Geschädigte an Taubheitsgefühlen, Schmerzen und Bewegungseinschränkungen der Hand.
Verfahren:
Das Landgericht Koblenz hat die Angelegenheit mittels eines handchirurgischen Fachgutachtens medizinisch überprüfen lassen. Der Gutachter bemängelte insbesondere die optische Darstellung des nervus medianus während der Operationsphase, woraufhin das Landgericht den Parteien zu einem Vergleich anriet, den beide akzeptierten. Die Vergleichssumme liegt im deutlich fünfstelligen Eurobereich.
Anmerkungen:
Nervenschädigungen stellen eine der häufigsten Komplikationen bei Operationen dar. Operateure müssen insbesondere dafür Sorge tragen, dass die Nerven entsprechend freigelegt werden, um eine mögliche Schädigung zu vermeiden, sagt Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht
Landgericht Bonn
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
135.000,- Euro für verspätete Prostatakarzinomdiagnose, LG Bonn, Az. 9 O 296/10
Chronologie:
Der Kläger stellte sich in der Arztpraxis des Beklagten zur Krebsvorsorgeuntersuchung vor. Der Tastbefund ergab eine leichtere Vergrösserung der Prostata. Über das Ergebnis des PSA-Testes informierte der Urologe den Kläger nicht. Tatsächlich stellte sich wenige Zeit später heraus, dass ein PSA-Wert von 5,7 ng pro ml vorlag, der zwingend behandlungsbedürftig gewesen wäre. Die erst ein halbes Jahr später eingeleitete Therapie war zu spät, da es bereits zur Metastasierung gekommen war. Der Tumor entwickelte sich in der Folge so schnell, dass die Folgetherapie lediglich palliativen Charakter hat.
Verfahren:
Das LG Bonn hat ein Gutachten zu dem Vorfall eingeholt. Danach bestehen weder aus medizinischer, noch aus rechtlicher Hinsicht Zweifel daran, dass dem Beklagten grobe Versäumnisse zuzurechnen sind. Der Gericht riet den Parteien sodann zu einem Vergleich. Nach weiteren umfangreichen Vergleichsverhandlungen schlossen die Parteien schlussendlich einen Vergleich, wonach dem Geschädigten pauschal 135.000,- Euro zu zahlen sind.
Anmerkung:
Bei der Höhe des seitens des Gerichtes vorgeschlagenen Vergleichsbetrages wurde insbesondere der Umstand berücksichtigt, dass die Haftpflichtversicherung des Beklagten in Kenntnis des aussichtslosen Krankheitsbildes des Klägers eine Haftung über einen ungebührlich langen Zeitraum hin vehement ablehnte, moniert Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht.
Landgericht Düsseldorf
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Nervus-peroneus-Parese nach Saphenektomie- und Crossektomie, LG Düsseldorf, Az. 3 O 200/08
Chronologie:
Die Klägerin begab sich Ende 2007 in stationäre Behandlung bei der Beklagten aufgrund einer Seitenast-Rezidivvarikosis rechts am distalen Ober- und Unterschenkel. Es wurde eine Saphenektomie und Crossektomie vorgenommen, bei der es zu einer Schädigung des nervus peroneus kam. Die Klägerin ist seit dem Vorfall in ihrer Beweglichkeit erheblich eingeschränkt.
Verfahren:
Das Landgericht Düsseldorf hat den Vorgang fachmedizinisch prüfen lassen. Der gerichtlich bestellte Gutachter kam im Ergebnis zu klaren Behandlungsfehlern und schloss sich damit den bereits ergangenen Konstatierungen eines im Vorfeld stattgefundenen Schlichtungsverfahrens der Ärztekammer Nordrhein (Az. 2007/0450) an. Nach diesen neuerlichen fachmedizinischen Konstatierungen kam der Versicherer der Beklagten nunmehr auf Ciper & Coll. zu und bot eine Regulierung an. Die Versicherung hat danach eine Gesamtentschädigung von rund 80.000,- Euro zu zahlen.
Anmerkungen:
Immer wieder akzeptieren Haftpflichtversicherer nicht die Entscheidungen in Schlichtungsverfahren, die vor den Ärztekammern durchgeführt werden, wenn diese für sie negativ ausgehen. Dann bleibt dem Patienten keine andere Wahl, als gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, so wie hier. Dieses führt zu einem erheblichen zusätzlichen Kostenaufwand zu lasten der Versichertengemeinschaft und unnötigem erheblichen Zeitverlust, stellt Dr. D.C.Ciper, LLM, Fachanwalt für Medizinrecht.