Sozialauswahl bei mehreren Kündigungen - Altersstruktur des Betriebes erhalten BAG 6.11.2008

Arbeitsrecht Kündigung
15.05.20091253 Mal gelesen

Bildung von Altersgruppen bei Sozialauswahl, BAG 06.11.2008


Das BAG hat mit Urteil vom 06.11.2008 zu entscheiden, ob die Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl ein Verstoß gegen das AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) darstellt.

Die Diskriminierungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§ 1 bis 10 AGG) finden im Rahmen des Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung. Eine Kündigung, die ein Diskriminierungsverbot verletzt, kann daher sozialwidrig und unwirksam sein. Im AGG ist vor allen Dingen auch die Altersdiskriminierung zu beachten (§ 1, 10 AGG).

Dem Fall zugrunde liegt die Problematik, dass ein Arbeitgeber viele Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Gründen entlassen musste. Es wurde mit dem Betriebsrat auch ein Interessenausgleich vorgenommen und die Entlassung von 619 namentlich benannten Arbeitnehmern beschlossen. Darunter befand sich auch der Kläger. Der Auswahl der zu kündigenden Mitarbeiter lag eine Punktetabelle zugrunde. Die Tabelle sah Sozialpunkte unter anderem für das Lebensalter vor.

Bis hierhin handelte es sich um einen normalen Fall. Neu war, dass die Auswahl der zu kündigenden Mitarbeiter nicht nur nach den Punkten erfolgte sondern, dass Altersgruppen gebildet wurden. Nur innerhalb der jeweiligen Altersgruppen erfolgte dann eine Sozialauswahl nach den errechneten Punkten. Praktisch sieht das so aus, dass alle Mitarbeiter, die bis 25 Jahre alt waren, eine Gruppe darstellten, alle Mitarbeiter, die zwischen 25 und 35 Jahre alt waren, eine Gruppe darstellte, sodann gab es die Gruppe der 35- bis 45jährigen, der 45-50jährigen und der über 50jährigen.

Der Kläger hat im konkreten Fall die Unwirksamkeit der ihm gegenüber ausgesprochenen Kündigung geltend gemacht und sich unter anderem auf das im AGG enthaltende Verbot der Altersdiskriminierung berufen.

Die Klage des Arbeitnehmers war vor dem Landesarbeitsgericht erfolglos, ebenso wie vor dem BAG.

Das BAG kam zu der Ansicht, dass die Anknüpfung an das Alter zwar vorgenommen worden war, diese Anknüpfung aber im Sinne des § 10 Abs. 1 AGG gerechtfertigt war. Eine Überbewertung des Lebensalters ließ sich nicht erkennen. Die Bildung von Altersgruppen wirkt der Überalterung des Betriebes entgegen und relativiert damit zugleich die Bevorzugung älterer Arbeitnehmer.

Für die Praxis: ist deshalb endlich ausgeurteilt, dass die Bildung von Altersgruppen bei Kündigungen mehrerer Mitarbeiter zulässig ist. Diese Möglichkeit wird von viel zu wenigen Arbeitgebern genutzt, wenn sie erhebliche Personalreduzierungen vornehmen wollen. Eine Überalterung des Betriebes bei Massenentlassungen kann nur dann verhindert werden, wenn diese Altersgruppen gebildet werden.

Inwieweit eine weitere Gruppe hinsichtlich der Geschlechter gebildet werden kann und dies vom Bundesarbeitsgericht später bestätigt wird, ist zum Zeitpunkt dieses Urteils unseres Wissens nach noch nicht höchst richterlich entschieden worden.