Arbeitsrecht: Streit um Kopftuchverbot am Arbeitsplatz geht in eine neue Runde

Arbeitsrecht Kündigung
11.02.201952 Mal gelesen
Es ist nicht das erste mal, dass die Frage des Kopftuches am Arbeitsplatz die Arbeitsgerichte beschäftigt. Nun ist erneut der Europäische Gerichtshof (EuGH) bei der Frage der Zulässigkeit des Kopftuchverbotes gefragt.

Kein Kopftuch im Drogeriemarkt

Derzeit steht eine Kassiererin der Drogeriemarktkette Müller vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) und klagt gegen das ihr gegenüber verhängte Kopftuchverbot. Die Angestellte ist muslimischen Glaubens und trug nach der Rückkehr aus einer Elternzeit erstmals ein religiöses Kopftuch. Nach eigenen Aussagen wolle die Frau damit dem muslimischen Verdeckungsgebot genügen, welches sie nunmehr für sich als bindend empfinde.
Müller dagegen forderte die Frau mit Verweis auf die Kleiderordnung ihrer Mitarbeiter dazu auf, das Kopftuch während der Arbeitszeit abzulegen. Die Frau ging dagegen vor und der Rechtsstreit landete nun letztlich vor dem BAG.

Kassiererin beruft sich auf Religionsfreiheit

Das BAG hat nun zu klären, ob der Frau das Tragen von religiösen Zeichen vom Arbeitgeber verboten werden darf. Der Angestellte beruft sich auf ihre Religionsfreiheit, ihr Arbeitgeber dagegen auf seine unternehmerische Freiheit. Nach der Kleiderordnung des Unternehmens ist das Tragen auffälliger religiöser, politischer oder sonstiger weltanschaulicher Zeichen am Arbeitsplatz für alle Mitarbeiter untersagt. Das Argument der Drogeriemarktkette: Sie wolle Konflikte zwischen den Mitarbeitern, aber auch mit den Kunden verhindern.

Wegen der Frage der Auslegung europäischer Richtlinien hat das BAG den Rechtsstreit nun zunächst ausgesetzt und den EuGH um Stellungnahme gebeten. Nun wird sich der EuGH erneut mit der Frage der Zulässigkeit von Kopftuchverboten am Arbeitsplatz beschäftigen müssen. Ähnliche Entscheidungen hat es bereits in der Vergangenheit gegeben.
Die Richter am EuGH werden beide kollidierenden Interessen miteinander abwägen müssen, denn europarechtlich ist sowohl die unternehmerische Freiheit, als auch die Religionsfreiheit geschützt. Welches von beiden nun überwiegt, wird Kernaussage der EuGH-Entscheidung sein.

Überwiegt die unternehmerische Freiheit?

Der Streit zeigt einmal mehr das Spannungsfeld zwischen privater Religionsausübung und dem Interesse von Unternehmen an der Freiheit ihrer Entscheidungen, auch in Hinblick auf ihre Mitarbeiter. Die Frage ist, wie sehr sich ein Arbeitnehmer in seiner Religionsfreiheit einschränken muss, wenn er zur Arbeit geht?  

Die bisherige Rechtslage des EuGH hatte den Wunsch der Neutralität der Arbeitnehmer als berechtigtes Ziel der Arbeitgeber zugelassen. So hatte der EuGH in einem Urteil aus dem Jahr 2017 (Urteil v. 14.03.2019, Az. C-157/15) die Unternehmensinteressen gestärkt. Danach dürfe ein Unternehmer seinen Mitarbeitern das Tragen religiöser oder politischer Zeichen verbieten, wenn es zu Beschwerden von Kunden komme. Mit dem Ziel der Durchsetzung einer religiösen und weltanschaulichen Neutralität seiner Mitarbeiter verfolge das Unternehmen ein berechtigtes Ziel, welches aus ein Kopftuchverbot rechtfertigen könne.
Die nun vor dem EuGH zu betrachtende Lage ist allerdings in Teilen anders gelagert, als der Fall aus 2017. Es wird sich also zeigen, ob der EuGH auch dieses Mal der unternehmerischen Freiheit den Vorrang gewährt.

Weitere Informationen zum Thema Arbeitsrecht erhalten Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/arbeitsrecht.html