Diskriminierung einer Schwangeren

Arbeitsrecht Kündigung
07.05.201838 Mal gelesen
Beruht die Diskriminierung auf der Verwendung einer auflösenden Bedingung, mit deren Hilfe ein Arbeitgeber sich seiner Ver­pflichtung entzieht, eine Schwangere ohne Arbeitsleistung weiter zu vergüten, ist darin eine Diskri­minierung wegen des Geschlechts zu sehen.

Im vorliegenden Fall erklärte das Arbeitsgericht Berlin die auflösende Bedingung für unwirksam und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung einer Ent­schädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Die Klägerin nahm neben ihrer Tätigkeit in einem Kindergarten an einer Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin teil. Ihr Vertrag sah eine Beendigung mit einer kurzen Auslauffrist wegen des Fehlens von mehr als zwei Monaten bei der Ausbildungsmaß­nahme oder bei zwei Blockunterrichtsterminen in Folge, vor. Der Arbeitgeber teilte der Klägerin mit, dass ihr Arbeitsverhältnis wegen Eintritts einer auflösenden Bedingung automatisch endet, nachdem die Klägerin ihre Schwangerschaft mitgeteilt hatte. Eine Kündigung wäre wegen dem Kündigungsverbot des § 9 Mutterschutzgesetz nicht in Betracht gekommen. Mit der Beendigung hätte sich der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung für den Zeitraum von 6 Wo­chen vor der Entbindung (§ 3 Abs. 2 Mutterschutzgesetz) und den Zeitraum von 8 Wochen danach (§ 6 Mutterschutzgesetz) entledigt. Die Klägerin hatte rechtzeitig innerhalb von 3 Wochen gegen die Beendigung geklagt und den Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbe­handlungsgesetz (innerhalb von 2 Monaten außergerichtlich geltend zu machen und innerhalb von weiteren 3 Monaten gerichtlich) erhoben. Das Arbeitsgericht Berlin urteilte, die verwendete Klausel stelle eine unangemessene Benachteiligung dar, da ein sachlicher Grund nach den gesetzlichen Vor­aussetzungen des TzBfG nicht vorgelegen habe. Zusätzlich sprach das Gericht der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 3 Bruttomonatsgehältern zu, da der Arbeitgeber versucht hätte, sich sei­nen geschlechtsspezifischen Verpflichtungen aus dem Mutterschutzgesetz und damit der Klägerin den Schutz des Mutterschutzgesetzes im vollen Bewusstsein der Schwangerschaft und der dadurch vermittelten besonderen Schutzbedürftigkeit zu entziehen.

(Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 13.10.2017- 6 Ca 2270/17)