BAG: Ohne Inhaberwechsel kein Betriebsübergang

Arbeitsrecht Kündigung
15.02.2018122 Mal gelesen
Werden Unternehmen umstrukturiert, dann stellt sich häufig die Frage nach dem Betriebsübergang. Das BAG hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem zwei Unternehmen einen Betriebsführungsvertrag abgeschlossen hatten. Stellt jede Form der Kooperation jetzt einen Betriebsübergang dar?

Der Versuch, den Arbeitsplatz zu retten

Die Klägerin schloss im März 2011 mit einer anderen Gesellschaft einen Betriebsführungsvertrag ab. Nach diesem sollte die andere Gesellschaft die komplette Produktion an drei Standorten durchführen. Dabei sollte sie ausschließlich auf Rechnung und im Namen der Klägerin tätig werden. Der Beklagte war seit 1976 als Schlosser im Betrieb tätig. Ihm wurde Ende März 2014 wegen Betriebsstillegung gekündigt.

Die Kündigung wollte er nicht bedingungslos hinnehmen, daher forderte er das Unternehmen mit Schreiben vom 08.06.2015 auf, dass es den Arbeitsvertrag für die Zeit nach März 2011 anerkenne. Der vermeintliche Arbeitgeber klagte daraufhin. Er wollte feststellen, dass über diesen Zeitraum kein Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten bestanden hatte. Die Richter urteilten, dass der neue Inhaber nicht in die Arbeitgeberverpflichtungen eingehe und lediglich finanzielle Verantwortung trage, wodurch ein Betriebsübergang nicht bejaht werden könne.

Die Ordnungsfunktion des Betriebsübergangs

Sinn und Zweck des Betriebsüberganges ist, dass die Arbeitnehmer nach der Übernahme genau zugeordnet werden können. Die Arbeitnehmer werden in der Regel keinen eigenen Vertrag mit dem Übernehmer schließen. Insoweit bleiben die alten Arbeitsverträge rechtlich gesehen unberührt. Diese Konstellation ist aber nicht im Interesse der Parteien. Ein Erwerber wird in vielen Fällen Interesse am qualifizierten Personal haben, welche Teil des Betriebs sind.

Im Rahmen des Betriebsüberganges können die alten Mitarbeiter innerhalb eine Frist von einem Monat nach Kenntnisnahme widersprechen. Dann bleiben sie beim alten Arbeitgeber beschäftigt. In diesem Fall müssen viele von ihnen allerdings mit einer betriebsbedingten Kündigung rechnen - denn die Arbeitsplätze wären dann beim Erwerber.

Um einen Betriebsübergang bejahen zu können, bedarf es einer wirtschaftlichen Einheit. Diese ist kein feststehender Begriff, sondern setzt sich aus vielen einzelnen Merkmalen zusammen. Je nach Gewichtung kann ein Betriebsübergang angenommen oder abgelehnt werden. Entscheidendes Kriterium, so das BAG in diesem Fall, sei, dass die wirtschaftliche Einheit gewahrt werden müsse und der neue potentielle Arbeitgeber den alten Mitarbeitern auch weisungsbefugt ist.

Die Dinge im Vorfeld besprechen

Der Betriebsübergang ist ein heikles und kompliziertes Thema im deutschen Arbeitsrecht. Ob Betriebsteile den Inhaber wechseln, lässt sich im Vorhinein selten sagen. Bei Betriebsübergängen handelt meist um Einzelfallentscheidungen. Daher ist es wichtig, die Schwachstellen der Umstrukturierung frühzeitig zu erkennen und mit geeigneten Maßnahmen entgegenzuwirken.

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