Kündigung wegen Androhung von Suizid oder Amoklauf

Arbeitsrecht Kündigung
18.12.2017225 Mal gelesen
Wann droht dem Arbeitgeber eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage?

Ein psychisch kranker Arbeitnehmer drohte aus Resignation seinem Arbeitgeber, dass er bei einer Versetzung möglicherweise Amok laufen oder sich umbringen werde. Damit wollte er Druck auf seinen Arbeitgeber ausüben und erhoffte sich eine Verbesserung seiner Arbeitssituation.  Solche Drohungen wollte der Arbeitgeber sich nicht bieten lassen und kündigte fristlos.

Die psychischen Probleme des Arbeitnehmers waren bekannt

Seit 1992 war der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst beschäftigt und arbeitete als Straßenwärter. Aufgrund einer stationären psychosomatischer Behandlung im Frühjahr 2013 wurde er aus dem Dienst als Straßenwärter entlassen. Dem Bundesland Hessen als Dienstherrn wurde aufgrund einer Untersuchung empfohlen, den Arbeitnehmer nicht mehr als Straßenwärter einzusetzen. Zur gleichen Zeit wurde er mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt und fiel so in den tariflichen Sonderkündigungsschutz.

Aufgrund dieser Vorfälle wurde im Juli ein Gespräch zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber initiiert, um ein sogenanntes betriebliches Eingliederungsmanagment durchzuführen. Hier sollte besprochen werden, wie es weitergehen solle. Dem Arbeitnehmer wurde vorgeschlagen, nur noch leichte Tätigkeiten, wie Büroarbeiten, zu verrichten. Im August kam es zu einem weiteren Gespräch über die Beschäftigungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers, bei dem dieser allen Anwesenden erklärte, dass er nicht garantieren könne, dass er nicht krank werde, Amok laufe oder sich umbringen werde.

Der Arbeitgeber kündigte fristlos

Das Land nahm dieses Gespräch zum Anlass, den Arbeitgeber mit dessen Einverständnis zunächst in die psychiatrische Ambulanz eines Klinikums einzuweisen. Dieses bescheinigte dem Arbeitgeber zwar völlige Geistesgegenwärtigkeit- allerdinge leide er unter einer depressiven Störung.

Nach Feststellung dieser Diagnose holte das Land daraufhin die Zustimmung des Integrationsamtes ein, kündigte dem Arbeitnehmer außerordentlich mit Beteiligung des Personalrates und unter Unterrichtung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen.

Kein Erfolg der Kündigungsschutzklage bei Drohungen gegen den Arbeitgeber

Der Arbeitnehmer reichte daraufhin fristgerecht Kündigungsschutzklage ein.  Er begründete diese damit, dass er gar keine Drohung habe aussprechen wollen. Er habe lediglich seinen resignierten Zustand zum Ausdruck bringen wollen. Das Arbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage ab. Über das Landesarbeitsgericht landete der Fall beim Bundesarbeitsgericht (BAG).

Das Gericht entschied, dass die fristlose Kündigung in diesem Fall gerechtfertigt gewesen sei. Zum einen lasse die Ankündigung künftiger Erkrankungen darauf schließen, dass der Arbeitgeber seine Rechte in Zukunft missbrauchen werde. Dies sei vom Arbeitgeber nicht hinzunehmen und berechtigte zur fristlosen Kündigung. Weiterhin würden die Drohung mit einem Amoklauf oder Suizid den Arbeitgeber so sehr unter Druck setzen, dass diese Drohungen eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen würden.

Dass die Drohungen nicht ernst gemeint seien, spiele dann keine Rolle, wenn sie von einem objektiven, normal empfindenden Menschen so verstanden würden, dass sie durchaus ernst gemeint sein könnten. Der Arbeitnehmer dürfe sich nicht durch Drohungen persönliche Vorteile verschaffen können.

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