Änderungen im Mutterschutz ab 01.01.2018

Rechtsanwältin Patricia Lotz München
12.09.2017493 Mal gelesen
Anfang 2018 werden neue Regelungen im Mutterschutz in Kraft treten. Was Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmerinnen zukünftig zu beachten haben, haben wir kurz für Sie zusammengefasst.

Bereits seit dem 30.05.2017 sind einige Änderungen in Kraft getreten, die eine verlängerte Schutzfrist von mindestens zwölf Wochen bei Geburt eines behinderten Kindes bzw. bei einer Frühgeburt vorsehen bzw. einen neuen Kündigungsschutz von vier Monaten etablierten, wenn die Frau eine Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche erleidet.

Nunmehr kommen auf die Arbeitgeber mit dem 01.01.2018 weitere Änderungen zu:

Vor allem wird der geschützte Personenkreis erweitert. Das neue Gesetz knüpft nicht mehr an den Begriff des "Arbeitsverhältnisses" an, sondern an den Begriff des "Beschäftigungsverhältnisses" im Sinne des § 7 SGB IV.

Besonders relevant für Unternehmen ist hierbei, dass somit auch sozialversicherungspflichtige Fremdgeschäftsführerinnen unter den Mutterschutz fallen sowie Praktikantinnen und Frauen in der betrieblichen Berufsausbildung und auch Heimarbeiterinnen. Auch Schülerinnen und Studentinnen können in besonderen Fällen in den Genuss des Mutterschutzgesetzes kommen.

Unternehmen, für die Fragen des Beschäftigungsverbots relevant sind, müssen sich ebenfalls auf Änderungen einstellen. Zukünftig muss beurteilt werden, ob eine "unverantwortbare Gefährdung" für die Schwangere bei Ausübung ihrer Arbeit besteht. Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der sicherlich in Zukunft für einige Auslegungsprobleme sorgen wird. Besteht eine solche Gefährdung darf zukünftig aber nicht einfach ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Dieses soll vielmehr Ultima Ratio sein und nur dann zum Zuge kommen, wenn der Arbeitsplatz für die Schwangere durch Schutzmaßnahmen nicht angepasst werden kann und auch keine andere zumutbare Stelle im Betrieb zur Verfügung steht.

Vor allem für Ärztinnen, Krankenschwestern und Pflegeberufe wird die dritte Änderung von Relevanz sein. Feierabendarbeit zwischen 20.00 und 22.00 Uhr sowie auch Arbeit an Sonn- und Feiertagen soll demnächst möglich sein, wenn die Betroffene zustimmt und der Arbeitgeber ein Antragsverfahren durchführt. Während des Verfahrens darf die Arbeitnehmerin entsprechend beschäftigt werden, erfolgt nicht innerhalb von sechs Wochen ein ablehnender Bescheid der zuständigen Behörde, so gilt die Arbeit als genehmigt.

Gerne beraten wir Sie, wenn Sie Fragen zum Thema haben oder einen aktuellen Fall in Ihrem Betrieb.