Via Arbeitsgericht zur Karnevalsfeier - ArbG Köln, Urteil vom 22.06.2017 - 8 Ca 5233/16

Arbeitsrecht Kündigung
06.08.2017101 Mal gelesen
Der Rheinländer ist dichter am Begriff „Feiermeier“ als sein Nachbar aus Westfalen. Die Münsterländer machen da keine Ausnahme. Das zeigt sich selbst im Karneval. Bei den Brüdern und Schwestern im Rheinischen heißt es: „Da simmer dabei! Dat is prima!“ – notfalls über eine Klage beim Arbeitsgericht.

Der Sachverhalt: Arbeitnehmer A., "ne kölsche Jung", wurde von Arbeitgeber G. ab dem 1. Januar 2016 bis zum Rentenbeginn langfristig freigestellt. G. zahlte weiterhin A.'s Vergütung, meinte jedoch irgendwann, ihn an betrieblichen Karnevalsfeiern und anderen Veranstaltungen nicht mehr dabei haben zu wollen. Da war bei A. Schluss mit lustig. Nix mit "et kütt, wi et kütt" .

Das Problem: Die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen steht in der Regel allen Mitarbeitern offen. Nur Betriebsrentner und ausgeschiedene Arbeitnehmer brauchen nicht mehr eingeladen zu werden. A. war aber noch kein Betriebsrentner und so richtig ausgeschieden auch nicht. Er war "nur" freigestellt - zudem, meinte er, habe man ihm die Teilnahme an Betriebsfesten mündlich zugesichert.

Das Urteil: "Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger zum Betriebsausflug 2017, zur Weihnachtsfeier 2017 sowie zur Karnevalsfeier 2018 einzuladen, sofern derartige Veranstaltungen von dem Beklagten vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger ansonsten betriebsöffentlich für die beim Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer angeboten werden" (ArbG Köln, Urteil vom 22.06.2017, 8 Ca 5233/16).

Die Konsequenz: A. darf zukünftig wieder an den geliebten Betriebsveranstaltungen teilnehmen. G. hätte für seine Ausladung sachliche Gründe gebraucht. Ob A. sich mit den erstrittenen Eintrittskarten unter allen Gästen nun wohlfühlt? Gut, das muss er selbst wissen. Oder um es wieder mit "Höhner" zu sagen: "Kumm, loss mer fiere, nit lamentiere ."