Ironisches Arbeitszeugnis

Arbeitsrecht Kündigung
10.07.201771 Mal gelesen
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Dabei gilt es zwischen einem einfachem und einem qualifizierten Zeugnis zu unterscheiden...

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Dabei gilt es zwischen einem einfachem (mindestens Angaben zur Art und Dauer der Tätigkeit) und einem qualifizierten Zeugnis (mit zusätzlichen Angaben zu Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis) zu unterscheiden.
Zu den Grundsätzen des Zeugnisinhalts zählen die Einheitlichkeit, die Vollständigkeit und die Wahrheit. Weiterhin ist zu sagen, dass die Wortwahl im Ermessen des Ausstellers liegt, jedoch ein wohlwollender Maßstab anzulegen ist.

 

Wie das Landesarbeitsgericht Hamm (Urt. vom 14.11.2016, Az. 12 Ta 475/16) entschieden hat, ist die Verwendung von Formulierungen mit einem ironischen (spöttischen) Unterton bei der Erstellung eines Zeugnisses, unzulässig.

In dem Rechtsstreit musste geklärt werden, ob die vom Arbeitgeber gewählten, Formulierungen einem wohlwollenden, qualifizierten Arbeitszeugnis entsprechen. Zuvor hatten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor Gericht dazu verglichen, dass der Arbeitnehmer sein Arbeitszeugnis eigens verfasst und diesen Entwurf zur Prüfung dem Arbeitgeber vorzulegen hat. Dieser durfte Änderungen nur aus "wichtigem Grund" vornehmen.

Als jedoch das Zeugnis zurückkam, musste der Arbeitnehmer erhebliche Veränderungen feststellen.

Bis auf die "Bedauernsformel" befassen sich die Änderungen und Abweichungen vom Entwurf des Arbeitnehmers mit Wertungen, nicht aber mit Tatsachen. Abgesehen von einigen Wendungen, die möglicherweise synonym sind ("stets" bzw. "immer" ersetzt durch "zu jeder Zeit"), zeichnet sich das erteilte Zeugnis dadurch aus, dass der Arbeitgeber die Begriffe gesteigert hat ("selbstverständlich", "äußerst", "sehr", "extrem", "hervorragend").

 

Sinn und Zweck des Zeugnisses ist es, einem potentiellen Arbeitgeber ein möglichst wahres Urteil über die Leistung und das Verhalten im Arbeitsverhältnis zu geben, so das Bundesarbeitsgericht (Az. 9 AZR 584/13). "Insofern leistete das vom Arbeitgeber erteilte Zeugnis nichts. Denn aufgrund der an vielen Stellen gesteigerten Formulierungen wird jeder unbefangene Leser des Zeugnisses erkennen, dass diese Formulierungen nicht ernstlich gemeint sind. Es handelt sich um Formulierungen, die den Zweck haben, eine andere als aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen", so das LAG Hamm.  

 

Daher muss der Arbeitgeber auch bei seiner Wortwahl und Ausdrucksweise darauf achten, dass das Zeugnis einen ernstlichen und sachlich korrekten Eindruck erweckt.

 

 

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