Was ist, wenn mein Kind im Urlaub krank wird? Urlaub verwirkt oder gutgeschrieben? Arbeitsrecht aktuell

Was ist, wenn mein Kind im Urlaub krank wird? Urlaub verwirkt oder gutgeschrieben? Arbeitsrecht aktuell
11.02.20111084 Mal gelesen
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben, in dem Fall das die Pflege eines erkrankten Kindes das Fernbleiben von der Arbeit notwendig macht, grundsätzlich Anspruch auf bezahlten Urlaub. Die Höchstdauer des hierfür in Anspruch zu nehmenden bezahlten Urlaubes ist beschränkt. Die Beschränkung ist abhängig davon, ob ein Elternteil allein erziehend ist, oder beide Eltern Erziehung übernommen haben. Ebenfalls abhängig ist die Beschränkung davon, wie viele Kinder vorhanden sind.

Eine berufstätige allein erziehende Mutter mit einem Kind hat zum Beispiel Anspruch auf 20 Tage bezahlten Urlaubes für die Pflege eines erkrankten Kindes.

Das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 17.6.2007, Aktenzeichen: 2 Ca 1648/10)
hatte über die Frage zu entscheiden, ob die den Urlaub für Arbeitnehmer regelnde Norm, § 9 Bundesurlaubsgesetz, für den Fall der Erkrankung eines Kindes entsprechend anzuwenden ist, wenn nach ärztlichen Attest die Pflege eines erkrankten Kindes durch einen Arbeitnehmer während eines bereits bewilligten Erholungsurlaubes notwendig ist.

Das Gericht entschied, dass dem nicht so ist und dass der Urlaubsanspruch im Umfang seiner Bewilligung erlischt.

Um zudem Nachteile beim Einkommen zu vermeiden, empfiehlt es sich, den gleichwohl bestehenden Freistellungsanspruch nach § 45 SGB V nicht in Anspruch zu nehmen und das erkrankte Kind während der bewilligten Urlaubszeit im Urlaub zu pflegen.

Sollte die Erkrankung des Kindes auch über den bewilligten Urlaubszeitraum die Pflege des Arbeitnehmers notwendig machen, so ist nahtlos auf den Freistellungsanspruch zurückzugreifen. In einem solchen Falle ist der Arbeitgeber rechtzeitig zu informieren.

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