Rechtschutz von Beamten im Rahmen ihrer dienstlichen Beurteilung

Arbeit Betrieb
04.10.20101378 Mal gelesen
Mit der dienstlichen Beurteilung eines Beamten verknüpft sich seine zukünftige Verwendung, sein Einsatz und seine Aufstiegsmöglichkeiten (Beförderung).

Zwar steht der Dienststelle bei der Beamtenbeurteilung ein nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum zur Verfügung. Es müssen bei der Beamtenbeurteilung aber nachfolgende Punkte beachtet werden. Die sollten sie unberücksichtigt geblieben sein, die Beurteilung anfechtbar machen:

  • Einhaltung der maßgeblichen Verfahrensvorschriften,
  • die Beurteilung muss vom zutreffenden Sachverhalt ausgehen,
  • die Beurteilung darf nicht von sachfremden Erwägungen ausgehen (z.B. persönliche Abneigungen).

Die Nichteinhaltung eines dieser Punkte berechtigt den Beamten zu Widerspruch und Klage gegen seine Beurteilung.

 Aufgrund der Fürsorgepflicht hat der Dienstherr seinem Beamten die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, bevor die Beurteilung zur Personalakte genommen und aus ihr ungünstige Schlüsse gezogen werden können. Unabhängig davon steht dem Beamten das Recht zu, seine Personalakte einzusehen. Stellt der Beamte dabei einen unzutreffenden und für ihn nachteiligen Vorgang in der Personalakte fest, kann er auf dessen Entfernung aus der Personalakte bestehen und im Fall der Weigerung durch seine Dienststelle die Entfernung im Klagewege bewirken.

 

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FERDINAND SCHWARZ

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