Arbeitsrecht: Wirksamkeit eines „Anlernvertrages“ für einen anerkannten Ausbildungsberuf // GARCHOW NEGIZ KUHLMANN & COLLEGEN - Rechtsanwälte Düsseldorf

Arbeit Betrieb
29.09.2010858 Mal gelesen

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass der Arbeitgeber aus verschiedenen Gründen das Eingehen eines Ausbildungsverhältnisses zu einem Auszubildenden scheut. In diesen Fällen werden häufig Konstruktionen eines "Anlernvertrages" gewählt, welche sich u. a. dadurch auszeichnen, dass keine Berufsschule besucht wird und nur eine geringe Entschädigung gezahlt wird. Dahingehende "Anlernverträge" sind wegen des Gesetzesverstoßes nichtig. Wirksam kann zwischen dem Arbeitgeber und dem Auszubildenden nach dem Berufsbildungsgesetz eine Ausbildung für einen anerkannten Ausbildungsberuf nur im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses eingegangen werden, welches dann auch die daraus resultierenden Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien beinhaltet. Alternativ hierzu ist es den Vertragsparteien unbenommen, ein reines Arbeitsverhältnis einzugehen, was jedoch zur Folge hat, dass dem Arbeitnehmer die übliche Vergütung zu bezahlen ist. Selbst ein nichtiger "Anlernvertrag" führt zu einem sog. "faktischen Arbeitsverhältnis", wonach der Arbeitnehmer dann in der üblichen Höhe zu vergüten ist. So hat dies das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 27.07.2010, Az.: 3 AZR 317/08entschieden.

Zum Autor: http://www.rae-am-schloss.de/DE/Rechtsanwaelte_Garchow.html