Kein allgemeiner Kündigungsschutz für Alt-Arbeitnehmer im Kleinbetrieb

Arbeit Betrieb
28.09.20063046 Mal gelesen
Das Bundesarbeitgericht hat jetzt mit Urteil vom 21.September 2006 klargestellt, dass Alt-Arbeitnehmer in Kleinbetrieben nur solange allgemeinen Kündigungsschutz genießen, wie auch tatsächlich noch mehr als fünf von ihnen im Betrieb vorhanden sind.
In Folge der Gesetzesänderung zum 01. Januar 2004 wurde der sogenannte Schwellenwert des §23 Kündigungsschutzgesetz von fünf auf zehn Arbeitnehmer erhöht.
 
Erst bei Überschreiten dieser Anzahl kommt das Kündigungsschutzgesetz in vollem Umfange zur Geltung, wobei die Berechnung durchaus zur Mathematikaufgabe werden kann, da Auszubildende außer Betracht bleiben und teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer anteilmäßig zu berücksichtigen sind.
Für ab dem 01. Januar 2004 eingestellte Arbeitnehmer ist die Gesamtmitarbeiterzahl von mehr als zehn maßgebend, während für die bereits zuvor beschäftigten Alt-Arbeitnehmer es bei lediglich mehr als fünf verblieb.
 
Im Ergebnis war somit ab dem 01. Januar 2004 eine Zweiklassengesellschaft mit unterschiedlichem Kündigungsschutz entstanden.
Dies ist nach wie vor gerade dann umso problematischer, wenn zwar mehr als fünf Mitarbeiter vorhanden sind, aber weniger als zehn.
Dann genießen nämlich die einen Kündigungsschutz und die anderen nicht.
 
Bislang war daher umstritten, ob für die Alt-Arbeitnehmer nur solange der Kündigungsschutz nach alter Rechtslage (Schwellenwert fünf Mitarbeiter) besteht, wie auch tatsächlich noch mehr als fünf im Betrieb vorhanden sind oder aber, ob sie ihren Kündigungsschutz auch dann behalten, wenn ihre Zahl zwar unter die magische Zahl fünf fällt, aber für einen ausgeschiedenen Alt-Arbeitnehmer eine Ersatz-Einstellung vorgenommen wird, sodass es insgesamt bei mehr als fünf im Betrieb verbleibt.
 
Mit dem Urteil vom 21. September 2006 (Aktenzeichen: -2 AZR 840/05-) hat das Bundesarbeitsgericht jetzt Rechtsklarheit geschaffen.
Wie bereits die beiden Vorinstanzen (Arbeitsgericht Hamburg und Landesarbeitsgericht Hamburg), stellte das Bundesarbeitsgericht jetzt eindeutig fest, dass die Alt-Arbeitnehmer keinen Kündigungsschutz mehr genießen, sobald ihre Anzahl auf fünf oder weniger absinkt. Auch für die Alt-Arbeitnehmer gilt dann der nunmehrige Schwellenwert von zehn.
 
Sobald also ein Alt-Arbeitnehmer jetzt ausscheidet und hierdurch die Zahl der Alt-Arbeitnehmer absinkt, verlieren auch alle Verbleibenden den Kündigungsschutz.
 
Der zweite Senat des Bundesarbeitsgerichtes begründet dies mit der Argumentation, dass die Berücksichtigung der Ersatz-Einstellungen weder nach dem Wortlaut, noch nach dem Sinn und Zweck des maßgeblichen §23 Absatz 1 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz geschützt sei.
 
Der zweite Senat des Bundesarbeitsgerichtes hat jetzt am 09. November 2006 in sechs zu entscheidenden Fällen noch einmal die Spielregeln verschärft. Aktenzeichen. - 2 AZR 812/05 - .
 
Galt bislang, dass eine betriebsbedingte Kündigung unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber im Rahmen der Sozialauswahl eine falsche Einordnung eines Arbeitnehmers vornahm, so gilt dies jetzt nur noch für den konkreten Arbeitnehmer, dessen Position sich verbessert und nicht mehr generell für alle.
 
Das Bundesarbeitsgericht hat somit die bislang von ihm vertretene "Domino-Theorie" ausdrücklich aufgegeben.
Bezüglich weiterer Einzelheiten und insbesondere die sich daraus ergebenden Änderungen für die betroffenen Arbeitnehmer darf höflichst auf den entsprechenden Fachartikel des Autors verwiesen werden.
 
 
Ulf Linder
Rechtsanwalt