Nachforderungsansprüche der in Zwangsteilzeit verbeamteten Lehrer

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09.08.20101110 Mal gelesen
Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig, muss das Land Brandenburg den in "Zwangsteilzeit" verbeamteten Lehrern rückwirkend die zurückbehaltenen Besoldungsansprüche nachzahlen und deren Versorgungsansprüche für den Ruhestand anheben.
 
Aufgrund der drastischen Geburtenrückgänge im Land Brandenburg der 90iger Jahre, schaffte der Gesetzgeber im Zuge der Herstellung der Einheit Deutschlands im Landesbeamtengesetz eine Regelung, wonach Lehrer als Beamte in Teilzeit beschäftigt werden durften. Der Bildungsminister des Landes Brandenburg verschärfte diese Regelung im Jahre 1998 durch Rundschreiben dahingehend, dass Lehrer nur noch als Teilzeitbeamte einzustellen waren. Nach den alt hergebrachten Regeln des Beamtentums in Deutschland, dürfen Beamte nur in Vollzeit beschäftigt werden es sei denn, der Beamte beantragt von sich aus eine Teilzeitbeschäftigung. Mit der Regelung im Land Brandenburg führte der Gesetzgeber einseitig für Lehrer gewissermaßen eine "Zwangsteilzeit" ein. Mit diesem Vorgehen begab sich der Gesetzgeber in ein unkalkulierbares rechtliches Risiko.
 
Während das OVG Berlin ? Brandenburg die gegen das Land gerichteten Ansprüche der in Teilzeit verbeamteten Lehrer auf Feststellung einer Vollzeitbeschäftigung und Gehaltsnachzahlung noch zurückwies, gab das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig den klagenden Lehrern nunmehr recht. Damit gelten die betroffenen Lehrer als von Anfang an mit allen Rechten und Pflichten in Vollzeit verbeamtet und können nunmehr rückwirkend vom Land die nicht ausgezahlten Beamtenbezüge einschließlich der geforderten versorgungsrechtlichen Gleichstellung beanspruchen. Die seitens der Teilzeitbeamten nicht geleisteten Dienstzeiten kann das Land von ihnen nicht nachfordern, da die nicht erbrachten restlichen Dienstzeiten von den Lehrern angeboten, aber vom Land nicht beansprucht wurden.
 
 
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