Frankfurt - Metzgereiangestellte riskieren bei bewussten Verstößen gegen die Lebensmittelvorschriften grundsätzlich ihre fristlose Kündigung ohne Abmahnung. Das geht aus einem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts in Frankfurt hervor. Die Richter wiesen damit die Klage eines Metzgers gegen ein Supermarktunternehmen zurück.
Gegen die ausdrückliche Anweisung hatte der Metzgereiangestellte in einen vorbestellten Schweinerollbraten Hackfleisch verarbeitet, das noch vom Vortag stammte. Damit verstieß er gegen die Bestimmungen der Hackfleischverordnung, was der Supermarkt zum Anlass einer fristlosen Kündigung nahm.
Laut Urteil ist eine Abmahnung nicht nötig, weil jeder Metzger wissen müsse, dass Hackfleisch äußerst schnell verdirbt und damit zu einem erheblichen Gesundheitsrisiko für den Kunden werde. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der erheblichen Beeinträchtigung der Geschäftsinteressen des Supermarktes sei ein sofortiges Ende des Arbeitsverhältnisses auch nach langjähriger Zusammenarbeit nachvollziehbar, entschieden die Richter. dpa
Aktenzeichen 5 Sa 1710 / 05
Rechtsanwalt Edgar Zorn