Das LAG Köln hat mit einer Entscheidung vom 29.05.2006 Neuland betreten und die Rechtsposition von sogenannten arbeitnehmerähnlichen Personen gestärkt. In dem Urteil stellt sich das LAG Köln auf den Standpunkt, dass für arbeitnehmerähnliche Personen die verlängerten Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB gelten.
§ 622 Abs. 2 BGB sieht die gesetzliche Verlängerung von Kündigungsfristen in Abhängigkeit von der Dauer eines Arbeitsverhältnisses vor. Nach Ablauf von fünf, acht, zehn, zwölf, fünfzehn und zwanzig Jahren verlängert sich die Kündigungsfrist um je einen Monat.
Bislang war heftig umstritten, ob diese Schutzvorschrift auch zugunsten von arbeitnehmeränlichen Personen (die keine Arbeitnehmer im Sinne von § 622 BGB sind) anzuwenden ist. Das Urteil könnte Grundlage einer einheitlichen Rechtsprechung werden.
Der Entscheidung des LAG Köln lag der Fall eines Frachtführers zugrunde, dem unter Missachtung der verlängerten Kündigungsfristen kurzfristig gekündigt wurde. Frachtführer sind typischerweise arbeitnehmerähnliche Personen. Die Rechtsauffassung des LAG Köln lässt sich jedoch ohne weiteres auf andere "Ein-Mann-Selbständige" übertragen, die überwiegend für einen Auftraggeber arbeiten und wegen wirtschaftlicher Abhängigkeit eine ähnliche soziale Schutzbedürftigkeit aufweisen wie Arbeitnehmer.
Fundstelle: LAG Köln 14 (5) Sa 1343/05