Verbot der Diskriminierung wegen Alters- Kündigungsfristen bei Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres und Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber

Arbeit Betrieb
16.02.20101352 Mal gelesen
Verbot der Diskriminierung wegen Alters- Kündigungsfristen bei Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres und Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber
 
 
§ 622 BGB sieht Kündigungsfristen b ei Kündigung durch den Arbeitgeber vor. Abhängig von der Dauer der Beschäftigung verlängern sich die jeweiligen Kündigungsfristen um ein bis zwei Monate. In seinem Satz 2 werden solche Beschäftigungszeiten nicht berücksichtigt, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist die Einschätzung des deutschen Gesetzgebers, dass es jüngeren Arbeitnehmern regelmäßig leichter falle und schneller gelinge, auf den Verlust ihres Arbeitsplatzes zu reagieren, und dass ihnen größere Flexibilität zugemutet werden könne. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers erleichterten kürzere Kündigungsfristen für jüngere Arbeitnehmer deren Einstellung, indem sie die personalwirtschaftliche Flexibilität erhöhten.
Nach Ansicht des EuGH verstößt diese Regelung gegen den allgemeinen Grundsatz des EG- Rechts des Verbotes der Diskriminierung wegen Alters. § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB berührt nämlich dadurch, dass er bestimmt, dass die vor Vollendung des 25. Lebensjahres zurückgelegten Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Kündigungsfristen unberücksichtigt bleiben, die Bedingungen der Entlassung des Arbeitnehmers. Diese Bestimmung über die Entlassung von jüngeren Arbeitnehmern führt dazu, dass eine Person eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person erfährt. Denn bei zwei Arbeitnehmern, die beide 20 Jahre Betriebszugehörigkeit erfahren haben, gilt für den einen, der mit 18 Jahren in den Betrieb eingetreten ist, eine Kündigungsfrist von fünf Monaten, während für den anderen, der mit 25 Jahren eingetreten ist, eine Frist von sieben Monaten gilt. Darüber hinaus benachteiligt diese Regelung generell junge Arbeitnehmer gegenüber älteren Arbeitnehmern, da Erstere trotz einer mehrjährigen Betriebszugehörigkeit von der Vergünstigung der stufenweisen Verlängerung der Kündigungsfristen entsprechend der zunehmenden Beschäftigungsdauer ausgeschlossen werden können, während sie älteren Arbeitnehmern mit vergleichbarer Beschäftigungsdauer zugute kommt.
Diese Diskriminierung war zwar objektiv gerechtfertigt durch ein Ziel, das zur Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik des Gesetzgebers gehört.
Jedoch war der Zweck nicht geeignet, das Ziel zu erreichen. Denn diese Regelung gilt für alle Arbeitnehmer, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres in den Betrieb des Arbeitgebers eingetreten sind, unabhängig von ihrem Alter zum Zeitpunkt ihrer Entlassung. Was das vom Gesetzgeber mit dem Erlass der im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Regelung verfolgt und von der deutschen Regierung angeführte Ziel betrifft, den Schutz der Arbeitnehmer entsprechend der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu verstärken, so verzögert sich nach dieser Regelung für einen Arbeitnehmer, der vor Vollendung des 25. Lebensjahres in den Betrieb eingetreten ist, selbst wenn der Betroffene bei seiner Entlassung eine lange Betriebszugehörigkeit aufweist. § 622 Abs. 2 BGB ist daher nicht geeignet, das behauptete Ziel des Gesetzgebers zu erreichen. Ferner
Außerdem betrifft die Regelungen auch junge Arbeitnehmer ungleich. Sie trifft diejenigen jungen Menschen, die ohne oder nach nur kurzer Berufsausbildung früh eine Arbeitstätigkeit aufnehmen, nicht aber die, die nach langer Ausbildung später in den Beruf eintreten.